Anlage C.
Geset,
betreffend
den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare
vom 11. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die Heböhren und Auslagen der Notare, mit Ausschluß derjenigen im
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und der Fürstenthümer Hohenzollern,
sollen künftig lediglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben werden.
§. 2.
Der bei Berechnung der Gebühren in Betracht kommende Werth des Ob-
jekts ist nach den für die Berechn der Gerichtskosten gegebenen Vorschriften
r bestimmen; in den bei den Gerichtsbehörden anhängigen Sachen ist die von
iesen getroffene Werthbestimmung auch für diese Gebün maßgebend.
S. 3.
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen vor deren Ein-
forderung findet nicht ferner ga t. Es ist aber in jedem Falle mit der Zahlungs-
aufforderung eine besondere Liquidation aufzustellen, welche, außer der Bezeich-
nung der Porteien und der betriebenen Rechtsangelegenheit, enthalten muß:
1) die bestimmte Angabe des Werths des Objekts-
2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebührenbetrages unter Alle-
girung der zur Anwendung kommenden Bestimmung dieses Gesetzes und
es Kostentarifs;
3) die spezielle Angabe der etwa außerdem zur Erstattung zu liquidirenden
baaren Auslagen;
4) die Angabe des etwa erhaltenen baaren Vorschusses;
5) die Unterschrift des Notars.
Diese Liquidation muß unter dem Protokoll und jeder Ausfertigung vor
deren Abgabe bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Thalern auf-
gestellt werden.
Ces. Samml. 1880. (Nr. 8707.) 35