Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Anlage  C.

Geset,
betreffend

den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren  der  Notare
vom  11.  Mai  1851.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

S.  1.
Die  Heböhren  und  Auslagen  der  Notare,  mit  Ausschluß  derjenigen  im
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  der  Fürstenthümer  Hohenzollern,
sollen  künftig  lediglich  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erhoben  werden.

§.  2.

Der  bei  Berechnung  der  Gebühren  in  Betracht  kommende  Werth  des  Objekts
  ist  nach  den  für  die  Berechn  der  Gerichtskosten  gegebenen  Vorschriften
r  bestimmen;  in  den  bei  den  Gerichtsbehörden  anhängigen  Sachen  ist  die  von

iesen  getroffene  Werthbestimmung  auch  für  diese  Gebün  maßgebend.

S.  3.

Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  vor  deren  Einforderung
  findet  nicht  ferner  ga  t.  Es  ist  aber  in  jedem  Falle  mit  der  Zahlungsaufforderung
  eine  besondere  Liquidation  aufzustellen,  welche,  außer  der  Bezeichnung
  der  Porteien  und  der  betriebenen  Rechtsangelegenheit,  enthalten  muß:

1)  die  bestimmte  Angabe  des  Werths  des  Objekts-2)

  die  Angabe  des  danach  zu  liquidirenden  Gebührenbetrages  unter  Allegirung

  der  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmung  dieses  Gesetzes  und
es  Kostentarifs;

3)  die  spezielle  Angabe  der  etwa  außerdem  zur  Erstattung  zu  liquidirenden

baaren  Auslagen;

4)  die  Angabe  des  etwa  erhaltenen  baaren  Vorschusses;

5)  die  Unterschrift  des  Notars.

Diese  Liquidation  muß  unter  dem  Protokoll  und  jeder  Ausfertigung  vor
deren  Abgabe  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  1  bis  5  Thalern  aufgestellt
  werden.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8707.)  35