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g. 8.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) einschließlich derjenigen Betheiligung
an dem Unternehmen der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft, welche dem
Staate durch den Erwerb des Unternehmens der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngeselllchast zufallen wird, durch Veräußerung, bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrift
entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungütig
Die Staatsregierung kann bei Ausübung des ihr in der Generalversamm-
lung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft zustehenden Stimmrechtes An-
trägen auf Erhöhung des Grundkapitals oder Anleihekapitals nur mit Geneh-
migung der Landesvertretung zustimmen.
g. 9.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Pr#teisenbahnen zur Zahlung von Kommunalsteuern auf die im
G. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uebergange derselben in das Eigen-
thum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte Anwendung.
S. 10.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
der SF. 2 bis 7 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent-
lichen Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1880.
(I. S§.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8686.)