Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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S. 6. 
Ueber die Ausführung der im F. 5 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen- 
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben. 
ß. 7. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuid— 
verschreibungen verausgabt werden sollen (8. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht 
durch die im H. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz. 
minister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. S. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des F. 5 sub à des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz-Samml. S. 57), ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien der im F. 1 bezeichneten, sowie derjenigen Eisen- 
bahngesellschaften, deren Unternehmungen auf Grund der Gesetze vom 20. De- 
zember 1879, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat 
(Gesetz-Samml. S. 635), vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des 
Rheinischen und des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für 
den Staat (Gesetz Samml. S. 20), und vom 25. Februar 1880, betreffend den 
Ankauf der Homburger Eisenbahn (Gesetz-Samml. S. 55), auf den Staat über- 
gegangen sind, soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner über- 
nommen sind resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
zu übertragen. 
Die Behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen 
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes 
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), einschließlich derjenigen Betheiligung an 
dem Unternehmen der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft, welche dem Staate 
durch den Erwerb des Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
zufallen wird, sowie derjenigen Stammaktien der Werra-Eisenbahngesellschaft zum 
Nominalbetrage von 3 000 000 Mark, welche auf den Staat durch den Erwerb 
des Unternehmens der Thüringischen Eisenbahngesellschaft übergehen werden durch 
(r. 8839.)
	        
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