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S. 6.
Ueber die Ausführung der im F. 5 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen-
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben.
ß. 7.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuid—
verschreibungen verausgabt werden sollen (8. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit nicht
durch die im H. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der Finanz.
minister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. S.
Die Staatsregierung wird auf Grund des F. 5 sub à des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz-Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der im F. 1 bezeichneten, sowie derjenigen Eisen-
bahngesellschaften, deren Unternehmungen auf Grund der Gesetze vom 20. De-
zember 1879, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat
(Gesetz-Samml. S. 635), vom 14. Februar 1880, betreffend den Erwerb des
Rheinischen und des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für
den Staat (Gesetz Samml. S. 20), und vom 25. Februar 1880, betreffend den
Ankauf der Homburger Eisenbahn (Gesetz-Samml. S. 55), auf den Staat über-
gegangen sind, soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner über-
nommen sind resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden
zu übertragen.
Die Behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
S. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), einschließlich derjenigen Betheiligung an
dem Unternehmen der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft, welche dem Staate
durch den Erwerb des Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
zufallen wird, sowie derjenigen Stammaktien der Werra-Eisenbahngesellschaft zum
Nominalbetrage von 3 000 000 Mark, welche auf den Staat durch den Erwerb
des Unternehmens der Thüringischen Eisenbahngesellschaft übergehen werden durch
(r. 8839.)