Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausschusse, und der Ressortminister für 
die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar 
zur Vertretung der Behärde bestellen. 
Der Regierungspräsident beziehungsweise der Ressortminister kann in ge- 
eigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar zur 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung bestellen. 
Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Ausführungen und An- 
trägen zu hören, zur Einlegung von Rechtsmitteln aber nicht befugt. 
Der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Be- 
zirksausschusses und der Ressortminister hat behufs der erforderlichen Wahrnehmung 
des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die 
öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahr- 
zunehmen hat, nicht bezeichnet. 
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Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Verhandlung 
enthalten. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unter- 
zeichnet. 
. 76. 
Das Gericht ist befugt — geeigneten Falls schon vor Anberaumung der 
mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den 
angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben. 
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Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder 
erforderlichen Falls durch eine ta dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken 
lassen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen Ver- 
handlung stattfinden soll. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von 
der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers 
aufzunehmen) die Parteien sind zu denselben zu laden. 
d. 78. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver— 
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden 
Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß- 
gabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße 
den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen darf. 
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sach- 
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen
	        
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