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mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausschusse, und der Ressortminister für
die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar
zur Vertretung der Behärde bestellen.
Der Regierungspräsident beziehungsweise der Ressortminister kann in ge-
eigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung bestellen.
Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Ausführungen und An-
trägen zu hören, zur Einlegung von Rechtsmitteln aber nicht befugt.
Der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Be-
zirksausschusses und der Ressortminister hat behufs der erforderlichen Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die
öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahr-
zunehmen hat, nicht bezeichnet.
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Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten
Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Verhandlung
enthalten. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unter-
zeichnet.
. 76.
Das Gericht ist befugt — geeigneten Falls schon vor Anberaumung der
mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen,
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den
angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.
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Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder
erforderlichen Falls durch eine ta dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken
lassen. Es kann verordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen Ver-
handlung stattfinden soll.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von
der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers
aufzunehmen) die Parteien sind zu denselben zu laden.
d. 78.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver—
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden
Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß-
gabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße
den Betrag von Einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen darf.
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder Sach-
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen