Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 7. 
Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode 
am Schluß ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodalmitgliedern den Synodal- 
ausschuß. Auch für jedes dieser beiden Ausschußmitglieder ist ein Stellvertreter 
zu wählen. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden, 
so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
Dem Spnodalausschuß liegt ob: 
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode 
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode 
nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidung bedürfen. Solche 
vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesammtsynode zur definitiven 
Beschlußfassung vorzulegen; 
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen der Kirchenbehörde; 
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren 
kirchlichen Zustände; 
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen der Kirchen- 
behörde dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den betreffenden 
Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder der Kirchen- 
behörde mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn 
es sich handelt: 
a) um Ernennung der Superintendenten, sowie der Vorsitzenden der 
Bezirkssynode in der Grafschaft Bentheim; 
b) um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2 400 Mark über- 
steigt, oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten Geist- 
lichen (§§. 53 und 54) 
c) um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus 
Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie um 
Erhöhung der Dotation der Pfarrer aus Mitteln der Lokal- 
gemeinde gegen deren Willen; 
d) um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchen- 
beamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten; 
c) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahl- 
rechts, Entlassung vom Amte eines Kirchenältesten oder Gemeinde- 
vertreters zu befinden ist. 
Auch in anderen wichtigen Fällen kann die Kirchenbehörde den Synodal- 
ausschuß zuziehen. 
In den Fällen d und e ist der Betheiligte zu vernehmen und zu den Ver- 
handlungen mit seiner Vertheidigung in Person oder durch einen Vertheidiger 
zuzulassen. 
O#.r. 8954.)
	        
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