Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 11 — 
KC. 20. 
Der Kommissar kann über vorübergehende Verwaltungs= und Nutzungs- 
verhältnisse, deren Regulirung aus Rücksicht auf die bevorstehende Auseinander- 
setzung und zur Vorbereitung eines angemessenen Uebergangs aus der bisherigen 
in die künftige Einrichtung erforderlich wird, interimistisch unter Angabe der 
Gründe entscheiden. Die interimistischen Entscheidungen können im Laufe der 
Auseinandersetzung, je nachdem die Streitigkeiten über die Theilnahmerechte definitiv 
entschieden werden oder die Auseinandersetzung vorrückt, wiederum abgeändert 
werden. 
Gegen die interimistischen Entscheidungen des Kommissars, welche in allen 
Fällen sofort vollstreckkar sind, findet nur die Berufung an die Generalkommission 
statt, bei deren Entscheidung es bewendet. 
g. 21. 
Die Generalkommission ist befugt, bei der Entscheidung über die gegen den 
Theilungsplan oder dessen Ausführung erhobenen Widersprüche zugleich festzusetzen, 
daß die Ueberweisung der Abfindungen ungeachtet der gegen ihre Entscheidung 
etwa noch einzulegenden Berufung stattzufinden habe. 
Eine solche Festsezung kann nur geschehen, wenn aus den Umständen 
erhellt: 
a) daß aus einem längeren Aufschube der Ueberweisung für die Partei, 
welche solche verlangt, ein erheblicher und überwiegender Nachtheil er- 
wachsen werde, und zugleich 
b) daß der Gegenpartei für den ihr aus der früheren Ausführung ent- 
stehenden Nachtheil Entschädigung gewährt werden kann. 
§. 22. 
Nach Beendigung des Verfahrens sind die Kommissionsakten nebst der Karte 
und dem Vermessungs= und Eintheilungsregister bei der Generalkommission auf- 
zubewahren. 
Eine Ausfertigung der Theilungsurkunde nebst einem zweiten Exemplare 
der Karte ist derjenigen Obrigkeit mitzutheilen, in deren Bezirke die Theilungs- 
gegenstände ganz oder zum größeren Theile liegen. 
* 
Die Eintragungen, Umschreibungen und Berichtigungen nach §F. 121 des 
Gesetzes vom 30. Juni 1842 hat die Generalkommission zu veranlassen. 
§. 24. 
Berufungen (§§. 125, 134 des Gesetzes vom 30. Juni 1842) müssen 
binnen vier Wochen, von der Eröffnung oder Zustellung der Entscheidung an 
r. 8908.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.