Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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einer Frist von vierzehn Tagen bei dem Presbyterium einzulegen ist, der Diözesan- 
synodalvorstand endgültig. Versäumung der Frist bewirkt, daß eine abändernde 
Entscheidung der Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt. 
g. 32. 
Das Amt eines Gemeindeverordneten kann nur abgelehnt oder niedergelegt 
werden: 
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon sechs Jahre bekleidet haben, 
wenn seit dem Austritte sechs Jahre noch nicht verflossen sind; 
2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
häufige Abwesenheit, Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte un- 
vereinbar sind. 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe 
entscheidet das Presbyterium, und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu- 
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von vierzehn Tagen läuft, der 
Diözesansynodalvorstand endgültig. 
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das Amt 
eines Gemeindeverordneten zu übernehmen oder fortzuführen, verliert das kirchliche 
Wahlrecht; dasselbe kann ihm auf sein Gesuch vom Presbyterium wieder beigelegt 
werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war. 
S. 33. 
Ist für die Gemeindeverordnetenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, 
weil Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der 
Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen 
gefallen ist, so hat das Presbyterium die Gemeindeverordneten zu ernennen. Ist 
die Wahl nur zum Theil auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so 
beschränkt sich das Ernennungsrecht des Presbyteriums auf deren Ersetzung durch 
wählbare Personen. 
Auf ernannte Gemeindeverordnete finden die Bestimmungen des §. 32 
sinngemäße Anwendung. 
. 34. 
Das Amt der Gemeindeverordneten dauert sechs Jahre. Von drei zu drei 
Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und 
bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. 
Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos bestimmt, 
später entscheidet die Amtszeit. 
S. 35. 
Ist das Amt eines Gemeindeverordneten außer der Zeit erledigt, so wählt 
das große Presbyterium für die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen 
Ersatzmann.
	        
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