Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8.  zu  8.  26.
Die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  enthaltenen  Worte  „und  Abfertigungspapiere“
  sind  aus  Versehen  aufgenommen  und  nicht  zu  beachten.

II.  Zur  Anweisung  über  Ausführung  des  Regulatives.
9.  zu  Punkt  6.  (§.  10  des  Regulatives).

Bei  größeren  Maschinen-Theilen,  Dampfkesseln  2c.  kann  die  Anlegung  von  Erkennungsbleien
  als  ausreichendes  Verschlußmittel  anstatt  der  Wagenverschnürung  und
Verbleiung  angewendet  werden.

10.  zu  Punkt  8.  (§.  16  des  Regulatives).

Es  sind  im  Falle  der  hier  nachgelassenen  Ausnahme  nach  Befinden  mehre
Ansagezettel  auszufertigen,  je  nachdem  verschiedene  Bestimmungsorte  des  Passagier-Gepäckes
  angemeldet  werden,  es  müssen  alsdann  aber  auch  die  „Anmeldungen“  in
eben  soviel  gleichlautenden  Exemplaren  dem  Ansageamte  übergeben  werden.

11.  zu  Punkt  12.  (§.  19  des  Regulatives).

Die  erfolgte  Revision  und  der  Befund  des  Verschlusses  können,  sofern  dieses
von  den  Eisenbahn-Verwaltungen  gewünscht  wird,  statt  auf  einem  besonderen  Lanfzettel,
  auch  auf  dem  Ansagezettel  bescheinigt  werden.

12.  zu  Punkt  16  (§.  23.  des  Regulatives).

Es  wird  gestattet,  daß  bei  Gütern,  deren  Ausgang  amtlich  bescheinigt  werden
muß,  wenn  dieselben  aus  der  hauptamtlichen  Niederlage  stammen  oder  auf  Ladungsverzeichniß
  und  Ansagezettel  mit  der  Bestimmung  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  eingegangen
  sind,  statt  der  förmlichen  Begleitscheinertheilung  die  Zoll-Declarationen
beziehungsweise  Abmeldungen  von  der  Niederlage  an  Stelle  der  Begleitscheine,  unter
Zugrundelegung  der  anliegenden  beiden  Muster  A  und  B  benutzt  und  unmittelbar
auf  diesen  Dokumenten  die  für  die  Begleitscheine  vorgeschriebenen  Erklärungen  und
Bescheinigungen  abgegeben  werden.  Diese  Alfertigungspapiere  haben  schließlich  als
Beläge  des  Declarations-,  beziehungsweise  Niederlage-Registers  zu  dienen;  es  sind
dieselben  durch  das  Begleitschein=  Ausfertigungs-Register  der  betreffenden  Bahnhofs-=Abfertigungsstelle,
  beziehungsweise  des  Niederlageamtes  festzuhalten,  und  wenn  sie
von  der  Niederlage  einer  besonderen  Bahnhofs-Abfertigungsstelle  zugehen,  auch  in
das  Begleitschein=  Empfangs-Register  dieser  Stelle  einzutragen.

Weimar  am  12.  Januar  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.