28
8. zu 8. 26.
Die im ersten Absatze dieses Paragraphen enthaltenen Worte „und Abfertigungspapiere“
sind aus Versehen aufgenommen und nicht zu beachten.
II. Zur Anweisung über Ausführung des Regulatives.
9. zu Punkt 6. (§. 10 des Regulatives).
Bei größeren Maschinen-Theilen, Dampfkesseln 2c. kann die Anlegung von Erkennungsbleien
als ausreichendes Verschlußmittel anstatt der Wagenverschnürung und
Verbleiung angewendet werden.
10. zu Punkt 8. (§. 16 des Regulatives).
Es sind im Falle der hier nachgelassenen Ausnahme nach Befinden mehre
Ansagezettel auszufertigen, je nachdem verschiedene Bestimmungsorte des Passagier-Gepäckes
angemeldet werden, es müssen alsdann aber auch die „Anmeldungen“ in
eben soviel gleichlautenden Exemplaren dem Ansageamte übergeben werden.
11. zu Punkt 12. (§. 19 des Regulatives).
Die erfolgte Revision und der Befund des Verschlusses können, sofern dieses
von den Eisenbahn-Verwaltungen gewünscht wird, statt auf einem besonderen Lanfzettel,
auch auf dem Ansagezettel bescheinigt werden.
12. zu Punkt 16 (§. 23. des Regulatives).
Es wird gestattet, daß bei Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden
muß, wenn dieselben aus der hauptamtlichen Niederlage stammen oder auf Ladungsverzeichniß
und Ansagezettel mit der Bestimmung zur unmittelbaren Durchfuhr eingegangen
sind, statt der förmlichen Begleitscheinertheilung die Zoll-Declarationen
beziehungsweise Abmeldungen von der Niederlage an Stelle der Begleitscheine, unter
Zugrundelegung der anliegenden beiden Muster A und B benutzt und unmittelbar
auf diesen Dokumenten die für die Begleitscheine vorgeschriebenen Erklärungen und
Bescheinigungen abgegeben werden. Diese Alfertigungspapiere haben schließlich als
Beläge des Declarations-, beziehungsweise Niederlage-Registers zu dienen; es sind
dieselben durch das Begleitschein= Ausfertigungs-Register der betreffenden Bahnhofs-=Abfertigungsstelle,
beziehungsweise des Niederlageamtes festzuhalten, und wenn sie
von der Niederlage einer besonderen Bahnhofs-Abfertigungsstelle zugehen, auch in
das Begleitschein= Empfangs-Register dieser Stelle einzutragen.
Weimar am 12. Januar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.