Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  160  —

auf  132°  erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote
Dämpfe  abzuspalten;

b)  Nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur
  von  mindestens  160°  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung
  mindestens  1½  Stunden  auf  120  erhitzt  werden  können,
ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten.

(4)  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  dürfen
bei  der  Trauzlschen  Bleiblockorobe  im  Vergleiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen
Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  mm  Seitenlänge  laus  60  Prozent  Nitrozellulose
[12  Prozent  Stickstoffgehalt]  und  40  Prozent  Nitroglyzerin  bestehend)  eine  höchstens
10  Prozent  stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

(5)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung
  der  Pulver  und  ihrer  Ausgangsstoffe  trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.


XXXVa. Zif.  5.  2.  Gruppe.  Schießmittel,  die  nur  in  Wagenladungen  befördert  werden  dürfen  (vergleiche  aber



die  Beförderungsvorschriften  unter  B.  Abs.  (2)),  und  zwar:

Rauchschwache  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver,
die  den  Anforderungen  für  die  Pulver  der  1.  Gruppe  nicht  entsprechen.

Rauchschwache  nicht  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  (sogenannte  Mischpulver).

Schwarzpulver  (gepreßt  oder  gekörnt)  und  ähnliche  für  Schießzwecke  geeignete  Pulver.

Gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus  hergestellte  Fabrikate.

C.  Andere  explosionsfähige  Stoffe.

LIIIa.   (1)  Explosionsfähige  ,  nicht  selbstentzündliche  chemische  Produkte,  die
nicht  unter  A  und  B  aufgeführt  sind,  müssen  in  trockenem  Zustand  einer  Prüfung
auf  Schlagempfindlichkeit  und  Feuergefährlichkeit  unterworfen  worden  sein,  und  sich  dabei
nicht  gefährlicher  erwiesen  haben  als  die  zum  Vergleiche  herangezogene  gepulverte  reine
Pikrinsäure  (Erstarrungspunkt  nicht  unter  120°).

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  dieser  Prüfung
trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.

(3)  Mechanische  Gemenge  explosiver  Natur  sind  nicht  zu  diesen  Stoffen  zu  rechnen.

Beförderungsvorschriften.

Zur  Untersuchung  durch  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen  können  als  Stückgut
befördert  werden  Proben  neuer  Sprengstoffe,  die  nicht  gefährlicher  sind  als  der  Vergleichs-Donarit
  (siehe  Abt.  A.  1.  Gruppe  a),  in  kleinen  Mengen  (bis  zu  5  kg),  wenn  sie
patroniert  sind.  Die  Patronen  müssen  durch  festes  Papier  zu  Paketen  bis  zum  Gewichte

von  2½  kg  vereinigt,  und  in  eine  starke,  haltbare  Holzkiste  und  diese  wieder  in  eine  hölzerne

Überkiste  verpackt  sein.  Der  Zwischenraum  zwischen  den  Wandungen  beider  Kisten  muß
mindestens  5  cm  betragen  und  mit  Kieselgur  oder  Sägemehl  ausgefüllt  sein.  Dem  Frachtbriefe
  muß  die  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  beigefügt  werden,
daß  Art  und  Verpackung  der  Sendung  diesen  Vorschriften  entspricht.