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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 11. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Ostpreußen, Branden=
burg, Sachsen, Hannover und der Rheinprovinz, S. 71. — Geset, betreffend Abänderung des Erb-
schaftssteuergeseges, S. 72. — Bekanntmachung, betreffend die abgeänderte Fassung des Erbschafts-
steuergesetzes, S. 78. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betresfend die Bildung von Wasser-
genossenschaften, vom 1. April 1879 für das Gebiet der Wupper und ihrer Rebenflüsse, S. o7. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 100.
(Nr. 9450.) Gesetz, betreffend die Veränderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen
Ostpreußen, Brandenburg, Sachsen, Hannover und der Rheinprovinz.
Vom 19. Mai 1891.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Es werden vereinigt:
1) die Gutsbezirke Julienhöhe und Willmanns, unter Abtrennung von dem
Landkreise Königsberg i. Pr., mit dem Kreise Labiau,
2) der Gutsbezirk Briesenhorst, unter Abtrennung von dem Kreise Soldin,
mit dem Gutsbezirke Hohenwalde und dem Kreise Landsberg,
3) der Gutsbezirk Freiimfelde, unter Abtrennung von dem Saalkreise, mit
der Stadtgemeinde und dem Stadttkreise Halle,
4) die Landgemeinden List, Vahrenwald, Hainholz und Herrenhausen,
unter Abtrennung von dem Landkreise Hannover, mit der Stadt-
gemeinde und dem Stadtkreise Hannover,
5) die Landgemeinde Neuendorf, unter Abtrennung von dem Landkreise
Koblenz, mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Koblenz.
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9450—9451.) 15
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1891.