Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

und des Erwerbers des Anfalls die Verhältnisse des Gebers, beziehungs- 
weise des Beschenkten berücksichtigt werden. 
Im Uebrigen finden auf diese Werthstempelabgabe die Bestimmungen 
wegen des Urkundenstempels Anwendung. In denjenigen Fällen, in 
welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung 
des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt 
(§6. 20 bis 23 und F. 25 erster Absatz), muß die Urkunde vor Ab- 
lauf dieser Frist der von dem Finanzminister zu bestimmenden Steuer- 
behörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen Anordnungen wegen 
späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür 
auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. 
3) An Stelle der §##. 9 und 10 treten folgende Paragraphen: 
(Nr. 9451.) 
S. 9. 
Unbewegliches Vermögen. 
Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb Landes 
liegen, gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Von dem Anufall 
inländischer Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzungen 
ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser 
Inländer oder Ausländer war und ob derselbe seinen Wohnsitz im 
Inlande hatte oder nicht. 
Bewegliches Vermögen. 
S. 10. 
Anderes als das im §. 9 bezeichnete Vermögen ist der Erbschafts- 
steuer unterworfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen 
Wohnsitz in Preußen hatte oder die vorläufige Ausfolgung des Nach- 
lasses (I. 1 Liffer 4) von einem Preußischen Gericht verfügt ist, das 
außerhalb Preußens belegene Vermögen indessen nur dann, wenn 
davon in dem auswärtigen Staate keine, oder eine geringere Abgabe, 
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letzteren 
Falle wird die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe 
auf die diesseitige Steuer angerechnet. 
S. 10 K 
In Bezug auf den Nachlaß von Personen, welche in solchen 
Staaten ihren Wohnsitz gehabt haben oder Angehörige solcher Staaten 
gewesen sind, in welchen die Erbschaftssteuer nach anderen, als den 
im F§. 10 angegebenen Grundsätzen erhoben wird, kann der Finanz- 
minister zum Zweck der Ausgleichung und thunlichster Vermeidung 
von Doppelbesteuerungen Abweichungen von der Vorschrift des 8. 10 
in der Art anordnen, 
1) daß die Erhebung der Preußischen Erbschaftssteuer für das nicht 
in Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen, 
15“
	        
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