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2) daß die Erhebung der Preußischen Erbschaftssteuer für das nicht in
Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen, unab-
hängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erblassers,
zu erfolgen hat, falls das Vermögen in Preußen sich befindet.
. 12.
Besondere Fälle der Versteuerung.
In denjenigen Fällen, in welchen bei Genehmigung von Schenkungen und
letztwilligen Zuwendungen an Korporationen und andere juristische Personen diese
die Verpflichtung übernehmen, einen Theil des Empfangenen oder des Werthes
derselben an Angehörige des Schenkgebers oder Erblassers herauszugeben, haben
letztere das auf diese Weise ihnen Zufließende so zu versteuern, als ob es ihnen
von dem Schenkgeber oder Erblasser selbst zugewandt worden wäre.
. 13.
Vertheilung der Schulden und Lasten.
Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach §#§. 9, 10 und 11 steuer-
freien oder steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der
Steuer nur bei demjenigen Theile in Abzug, auf welchem sie haften.
Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auf dem
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem
Verhältniß dieses Theiles zur gesammten Masse in Abzug.
Hypothekarische Schulden, für welche der Eigenthümer zugleich persönlich
haftet, gelten als zunächst das Grundstück belastend, und kommen nur rücksichtlich
des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in An-
rechnung.
ie
Ermittelung des Werthes der Masse.
Die Ermittelung des Betrages der Masse ist, ohne Rücksicht auf die für
andere ZJwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, auf den gemeinen Werth
zur Zeit des Anfalles zu richten. ·
8.15.
Bei immerwährenden Nutzungen und Veistungen wird das Zwanzigfache
ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den 99. 16 und 17 Anwendung finden,
oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das
Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen.
§. 16.
Der Werth von Leibrenten, Nießbrauchsrechten auf Lebenszeit und anderen
auf die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten
Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles er-