Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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5. Rechtsmittel. 
a. Berufung. 
. 40. 
Gegen das Ergebniß der Veranlagung stebt sowohl dem Steuerpflichtigen 
als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechtemittel der 
Berufung an die Verufungskommission zu. 
Die Berufung ist seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, seitens der Steuerpflichtigen bei 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des 
angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung 
der Benachrichtigung (§. 39) folgenden Tage ab läuft. 
S. 41. 
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem Finanz- 
minister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet, 
deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von dem Provinzial- 
ausschusse aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, unter möglichster Berück- 
sichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens jsuf die Dauer von sechs Jahren 
gewählt werden. 
Die Mitglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu bildenden 
Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils von 
dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher 
Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt. 
Die Lahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk 
von dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im F. 34 Absatz 2 festgesetzt. 
Die Bestimmungen im F. 34 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. 
g. 42. 
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige 
Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm 
liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er 
hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die 
Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen 
und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. 
C. 43. 
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und 
die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden und 
Berufungen. 
Ces. Sammi. 1891. (Nr. 9463. 34
	        
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