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Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu
diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zustehenden
Hülfsmitteln (§. 35 Absatz 4, 5 und 6), HF. 38) Gebrauch zu machen.
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche
Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen beziehungs-
weise Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.
Die Berufungskommission hat die Personenstands= und Einkommensnach-
weisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der
Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.
b. Beschwerde.
S. 44.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den Steuer-
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb der im §. 40
bestimmten Frist, seitens des Vorsitzenden der Berufungskommission bei dem
Oberverwaltungsgericht, seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der
Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden.
G. 45.
Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm eingegangene
Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für
erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde des Vorsitzenden
der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung
innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist
zugefertigt.
S. 46.
Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht öffentlicher
Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen.
Es kann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde
gewähren.