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die Ab= beziehungsweise Anmeldung bei der letzteren die Ab= beziehungsweise An-
meldung bei dem Gemeinde-(Guts-) vorstande.
en Gemeinde-(Guts-)vorständen liegt nach den vom Finanzminister
hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
S. 62.
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte
des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres an die von der Steuerbehörde zu
bezeichnende Empfangstelle abzuführen.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Stäuer auf mehrere
Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen.
S. 63.
Die Lahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-
mitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in
den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
S. 64.
Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen nieder-
geschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in
ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
65.
Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:
1) von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
welche mit einem Enkommen von nicht mehr als 3000 Mark ver-
enigt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste
efinden;
von dem Diensteinkommen der Reichs- und Staatsbeamten und Offtziere
während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum aus-
wärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen
Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf
den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden,
bis #m Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben
erfolgt.
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VII. Strafbestimmungen.
S. 66.
Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von
zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen,) oder zur Begründung eines Rechts-
mittels
(Tr. 9463.)