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Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die er—-
forderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb einzuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde—
(Guts-)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf-
forderungen Folge zu leisten schuldig sind.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts-
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der
gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe während der Arbeitsstunden
veranlassen.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die
Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher,
Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Be-
stimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.
. 26.
Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen
zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren eidliche Ver-
nehmung zu veranlassen.
Dieselben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen
nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßordnung zur Verweigerung des
Jeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuer-
pflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen,
insofern der Steuerpflichtige damit nicht einverstanden ist.
§. 27.
Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur statt,
wenn dieser selbst dazu bereit ist.
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in
keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe (§. 25
Absatz 4) können ohne Zustimmung des Gewerbetreibenden andere Personen, als
Staatsbeamte) nicht beauftragt werden.
. 28.
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungslegung ver-
pflichteten gewerblichen Unternehmungen sind verpflichtet, ihre Geschäftsberichte
und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der Generalversammlungen
nach den näheren Bestimmungen des Finanzuministers alljährlich der Bezirks-
regierung einzureichen.
wes. Sammi. 1891. (Nr. 9464. 38