Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Artikel  2.

Aus  den  im  Artikel  1  aufgeführten  Summen  sind  mit  Ausschluß  von
Linsen  in  den  einzelnen  Diözesen  beziehungsweise  Diözesanantheilen  Beträge  zu  bewilligen
  an  solche  Institute  und  Personen  beziehungsweise  deren  Erben,  welche
dadurch  Einbuße  an  ihren  Einkünften  erlitten  haben,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  22.  April  1875  für  sie  bestimmte  Bezüge  zu  dem  im  Artikel  1  bezeichneten
Sammelkonto  eingezogen  worden  sind.

Hierbei  treten  an  Stelle  der  in  Absatz  1  aufgeführten  Institute  und  Personen
  beziehungsweise  deren  Erben  diejenigen  Institute,  Korporationen  und  Fonds
auf  den  Antrag  ihrer  gesetzlichen  Vertreter,  welche  diesen  Instituten  und  Personen
nachweislich  einen  Ersatz  für  die  erlittenen  Einbußen  gewährt  haben.

Artikel  3.

Ueber  die  Bewilligungen  beschließt  innerhalb  einer  jeden  Diözese  beziehungsweise
  eines  jeden  Diözesanantheils  eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Kommission.
Die  Mitglieder  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  im  Einvernehmen
  mit  dem  betreffenden  Diözesanobern  ernannt.

Die  Kommission  ist  bei  der  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  beschlußfähig.
Der  Vorsitzende  wird  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  bestimmt
und  öffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  4.

Die  Anträge  auf  Bewilligungen  sind  von  den  im  Artikel  2  bezeichneten
Instituten  und  Personen  beziehungsweise  deren  Erben  binnen  einer  drei  Monate
vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Ernennung  des  Vorsitzenden  laufenden  Präklusivfrist
  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  unter  Angabe  der  beanspruchten
Beträge  anzumelden.

b  und  zu  welchem  Betrage  die  Anträge  innerhalb  der  Grenzen  der  in
den  einzelnen  Diözesen  beziehungsweise  Diözesanantheilen  verfügbaren  Mittel  zu
berücksichtigen  sind,  beschließt  die  Kommission  endgültig  nach  freiem  Ermessen  unter
Ausschluß  des  Rechtswegs.  Die  Jahlung  der  bewilligten  Beträge  erfolgt  an  die
Empfangsberechtigten  aus  der  Staatskasse  auf  Grund  des  von  der  Kommission
gcgangenen  Beschlusses.  Der  Beschluß  ist  dem  Antragsteller  zuzufertigen,  auch
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  sowie  den  betreffenden  Diözesanobern
mitzutheilen.  Der  Finanzminister  kann  vor  der  Auszahlung  der  bewilligten  Beträge
  den  Nachweis  verlangen,  daß  dieselben  für  die  betreffende  Diözese,  beziehungsweise
  den  betreffenden  Diözesanantheil  die  in  dem  Ariikel  1  bezeichnete  Summe
nicht  übersteigen.

Artikel  5.

Die  nach  Erledigung  der  Anträge  und  nach  Abzug  der  Kosten  des  Verfahrens
  in  der  einzelnen  Diözese  übrig  bleibende  Summe  wird  an  das  betreffende
Bisthum  ausgezahlt  und  zu  einem  Dizesanfonds  angelegt,  aus  dessen  Ertrage

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