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nach Vereinbarung zwischen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und den
Diözesanobern emeritirte Geistliche unterstützt, auch die Gehälter der Domherren,
Domwvikare und Beamten der bischöflichen Verwaltung aufgebessert oder Unter-
stützungen an arme Kirchengemeinden behufs Wiederherstellung kirchlicher Gebäude
(Krchen b„Kapellen, Häuser für Geistliche und Kirchendiener) gewährt werden
önnen.
Die Vereinbarung hat den für den einzelnen Zweck verwendbaren Gesammt-
betrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die Einzelvenvendung dem
Diözesanobern überlassen. Die Vereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis
eine Abänderung vereinbart ist.
Artikel 6.
An den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den
katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 241)
und des Gesetzes über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwal-
tung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 149)
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Artikel 7.
Dem Landtage der Monarchie ist nach Ausschüttung der im Artikel 1 be-
zeichneten Summen über die Verwendung Mittheilung zu machen.
Artikel 8.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten und der Finanzminister sind
mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
(#. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.