Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  oder  die  Feststellung
der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  der  Gemeinde,  dem  Besitzer  des
Gutes,  sowie  dem  Verbande  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

S.  142.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  eine  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden.  Es  ist  sodann  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Auflösungsverordnung
ab  gerechnet,  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Bis  zur  Einführung  der  neugewählten
Gemeindeverordneten  beschließt  an  Stelle  der  Gemeindevertretung  der  Kreisausschuß.

S.  143.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  der  Schöffen,  der
Gutsvorsteher  und  der  Verbandsvorsteher,  sowie  der  sonstigen  Beamten  der  Landgemeinden,
  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  kommen  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz=  Samml.  S.  463)  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß,  gegen  diese  Beamten  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,
steht  dem  Landrathe,  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden
beigelegten  Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  in  letzter  Instanz
ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberpräsidenten
findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrath  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt,  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht.  Der  Vertreter  der  Staatsamwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  3  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehendenfalls
  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

S.  144.
Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  ein  Anderes  bestimmt