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In den Fällen der Absätze 1 und 2 tragen die Landkreise die
allgemeinen Verwaltungskosten allein und dürfen die Ortsarmenverbände
höchstens bis zu einem Drittel der sonstigen Kosten heranziehen
G. 31a).
S. 3le.
Die Landarmenverbände, Kreise und die aus mehreren Gemeinden
und Gutsbezirken zusammengesetzten Kommunalverbände sind auch ferner
befugt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar zu übernehmen.
Die gleiche Befugniß verbleibt den Kreisen und den im Absatz 1
bezeichneten Kommunalverbänden hinsichklich der hülssbedürftigen Kranken.
Artikel II.
Der §. 65 des Gesetzes vom 8. März 1871 erhält am Schlusse folgende
Zusätze:
In den Fällen der Fh. 31, 31a, d und e sind auch die Kreise
und die anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbände berechtigt, die
Gewährung der erforderlichen laufenden Unterstützung von den im
Absatz 1 aufgeführten Personen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Ver-
pflichtung zu fordern. Findet eine Vereinbarung über die Höhe dieser
Kosten nicht statt, so beschließt auf den Antrag der Berechtigten nach
Anhörung der Bethbeiligten der Vezirksausschuß endgültig, vorbehaltlich
des ordentlichen Rechtsweges.
Die in schriftlicher, von beiden Theilen vollzogener Fassung ver-
einbarten und die von dem Bezirksausschusse festgesetzten Beträge unter-
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Artikel III.
Der F§. 68 des Gesetzes vom 8. März 1871 erhält folgenden Zusatz:
Der Erstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren steht in den
Fällen der IS. 31, 31a, 4 und e auch den Kreisen und den
anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbänden zu. Die Klage ist
gegen den Unterstützten und gegen seine alimentationspflichtigen Ange-
hörigen zulässig.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. v. Kaltenborn.
Gr. v. Zedlitz. Thielen.