Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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In den Fällen der Absätze 1 und 2 tragen die Landkreise die 
allgemeinen Verwaltungskosten allein und dürfen die Ortsarmenverbände 
höchstens bis zu einem Drittel der sonstigen Kosten heranziehen 
G. 31a). 
S. 3le. 
Die Landarmenverbände, Kreise und die aus mehreren Gemeinden 
und Gutsbezirken zusammengesetzten Kommunalverbände sind auch ferner 
befugt, die Fürsorge für Sieche unmittelbar zu übernehmen. 
Die gleiche Befugniß verbleibt den Kreisen und den im Absatz 1 
bezeichneten Kommunalverbänden hinsichklich der hülssbedürftigen Kranken. 
Artikel II. 
Der §. 65 des Gesetzes vom 8. März 1871 erhält am Schlusse folgende 
Zusätze: 
In den Fällen der Fh. 31, 31a, d und e sind auch die Kreise 
und die anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbände berechtigt, die 
Gewährung der erforderlichen laufenden Unterstützung von den im 
Absatz 1 aufgeführten Personen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Ver- 
pflichtung zu fordern. Findet eine Vereinbarung über die Höhe dieser 
Kosten nicht statt, so beschließt auf den Antrag der Berechtigten nach 
Anhörung der Bethbeiligten der Vezirksausschuß endgültig, vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtsweges. 
Die in schriftlicher, von beiden Theilen vollzogener Fassung ver- 
einbarten und die von dem Bezirksausschusse festgesetzten Beträge unter- 
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 
Artikel III. 
Der F§. 68 des Gesetzes vom 8. März 1871 erhält folgenden Zusatz: 
Der Erstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren steht in den 
Fällen der IS. 31, 31a, 4 und e auch den Kreisen und den 
anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbänden zu. Die Klage ist 
gegen den Unterstützten und gegen seine alimentationspflichtigen Ange- 
hörigen zulässig. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. v. Kaltenborn. 
Gr. v. Zedlitz. Thielen. 
 
	        
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