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Die Verfassung der Gemeinde wird im Näheren durch ein Statut be-
stimmt, welches, nach Anhörung von Eingesessenen und des Kreisausschusses, vom
Minister des Innern zu erlassen ist.
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Die Gemeinde Helgoland ist berechtigt, an den vom Kreistage des Kreises
Süderdithmarschen zu vollziehenden Wahlen der Mitglieder des Kreisausschusses
und der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kreis-
kommissionen, sowie an den Wahlen der Abgeordneten zum Provinziallandtage
durch einen von der Gemeinde zu wählenden Kreistagsabgeordneten theilzunehmen.
Für die Wahl desselben gelten die Bestimmungen der §#. 82, 84, 91, 92, 93
Absatz 1 und 3, 95 und 100 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig.
Holstein vom 26. Mai 1888.
Dem Kreistagsabgeordneten ist für die Theilnahme an den bezeichneten
vom Kreistage zu vollziehenden Wahlen eine, seinen Auslagen entsprechende Ent-
schädigung von der Gemeinde Helgoland zu gewähren.
G. S.
Helgoland wird dem Bezirke des Amtsgerichtes in Altona zugelegt.
S. 9.
Die für Rechnung des Gemeinwesens“ in Helgoland zur Hebung kommenden
Zölle, Steuern, Pachtgefälle, Abgaben, Taxen u. s. w. sind bis auf Weiteres
fernerhin zu den Zwecken, welchen sie bisher gedient haben, verwenden.
Die Verwaltung der bezeichneten Einnahmen und die Verwendung derselben
erfolgt unter staatlicher Leitung und Aussicht.
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbeschlußbehörden oder der Verwaltungs-
gerichtsbehörden tritt hinsichtlich dieser Einnahmen, beziehungsweise Vermögens-
stücke und Ausgaben, solange nicht hinsichtlich derselben eine Auseinandersetzung
zwischen dem Staate und der künftigen Gemeinde Helgoland stattgehabt haben
wird, nicht ein.
Diese Auseinandersetzung bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
S. 10.
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten erfolgt die im F. 10 der
für Helgoland in Kraft tretenden Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml.
S. 205) vorgeschriebene Eintheilung der Mnaler in drei Abtheilungen nach
Maßgabe der in Helgoland zur Hebung kommenden Einkommensteuer.
E. 11.
In der Provinz Schleswig-Holstein geltende, vorstehend nicht bezeichnete
Landesgesetze können für Helgoland durch Königliche Verordnung in Kraft gesetzt
werden.
(Fr. 9132—9433.) 4