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Punkte der Linie Schwarzenbeck-Oldesloe-Neumünster mit Abzweigung nach Mölln
auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich Mecklen-
burg-Strelitzsche Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung nach
Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen den Bau und Betrieb dieser
Saon innerhalb ihrer Staatsgebiete und werden derselben das Enteignungsrecht
ertheilen. · "
Artikel Zwei.
Die Bahn soll bei dem Bahnhof Hagenow von der Berlin-Hamburger
Eisenbahn ausgehen, mit normaler Spur (1/135 Meter Spurweite) und so her-
gestellt werden, daß ein direkter Wagenübergang von und nach den Anschlußbahnen
stattfinden kann.
Im Uebrigen kann der Bau und Betrieb der Bahn nach Maßgabe der
Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung vom 12. Juni 1878 und den dazu künftig ergehenden ergänzenden oder
abändernden Bestimmungen eingerichtet werden.
Die Feststellung der sämmtlichen Bauentwürfe sowie die Prüfung der an-
zuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, steht der Königlich
Preußischen Reglerung allein zu, welche übrigens bezliglich der Führung der Linie,
wie auch bezüglich der Anlegung von Stationen sowohl für den Personen= als
für den Güterverkehr an allen denjenigen Punkten innerhalb des Mecklenburgischen
Staatsgebietes, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder
künftig sich herausstellen wird, etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen
Regierungen thunlichst berücksichtigen wird.
Die landespolizeiliche Prüsung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit
diese die Herstellung von Wegen, Brücken, Uebergängen,Triften, Einfriedigungen
und Wasserzügen (Vorfluths= und Entwässerungsanlagen), sowie die Anlage von
Sicherheitsstreifen betreffen, bleibt den Großherzoglichen Regierungen innerhalb
ihrer Gebiete vorbehalten. Ebenso verbleibt denselben auch die Bestimmung über
die Anlage von Zufuhrwegen zu den Bahnhöfen.
Es gilt als vereinbart, daß die Kosten der Herstellung, Unterhaltung und
Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege, worüber die
betheiligten Regierungen sich eventuell verstindigen werden, außerhalb der Bahn-
höfe liegen, nieht der Eisenbahnverwaltung zur Last fallen. Die aus §. 6 des
Mecklenburg-Schwerinschen Erpropriationsgesetzes vom 29. März 1845 sich ergebenden
Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung werden hierdurch indeß nicht berührt.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn die Anlage neuer Wasserdurchlässe,
Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, innerhalb der
Mecklenburgischen Staatsgebiete von den Großherzoglichen Regierungen für erforder-
lich erachtet werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen aber in derartigen Fällen
von den Großherzoglichen Regierungen alle erforderlichen Maßregeln getroffen