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Großherzoglich Mecklenburgischen Gebieten keine höheren Einheitssätze in Anwendung
kommen sollen, als für die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete.
Artikel Sieben.
Der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen und der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung bleibt vorbehalten, die Handhabung der ihr
über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung
ihrer aus diesem Vertrage sich ergebenden Interessen und Gerechtsame und die
etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem be-
sonderen Kommissarius zu übertragen. Dieselben haben die Beziehungen der
Großherzoglichen Regierungen in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die
Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde
beziehungsweise die Kommissare in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörigen
Angelegenheiten wenden, auch denselben jede für ihre Zwecke nöthige Einsicht ge-
statten oder Auskunft ertheilen.
Artikel Acht.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Alle
innerhalb der einzelnen Gebiete vorkommenden, in Bezug auf die Bahnanlage
und den Transport auf derselben verübten Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen sollen daher den Landesbehörden zur Untersuchung und Bestrafung
angezeigt und, soweit nicht allgemeine Reichsgesetze Platz greifen, nach den Landes-
gesetzen beurtheilt werden.
Auch sollen die an den Bahnstrecken in den einzelnen Gebieten zu er-
richtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Artikel Neun.
Unterthanen der Königlich Preußischen Regierung, welche beim Betriebe
der Bahn in den Großherzoglich Mecklenburgischen Gebieten angestellt werden,
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die auf den Strecken der Bahn in den Grohherzoglich Mecklenburgischen
Gebieten angestellten Beamten sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vor-
gesetzten, im Uebrigen aber den Gesetzen des Ortes unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten der Bahn innerhalb der Großherzoglich Mecklenburgischen
Staatsgebiete soll auf Angehörige der Mecklenburgischen Staaten vorzugsweise
Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die
Mecklenburgischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.