Deutsche Reichspartei — Deutsches Recht.
3. Aug. 1820 das Nähere bestimmte. Die
Bundesexekution bestand in der militärischen
Destcung des betreffenden Landes,
welche einem Bundesstaat oder mehreren
Bundesstaaten übertragen wurde, nachdem
die Bundesregierung, gegen diesie gerichtet,
vergeblich zur Befolgung des in Frage
stehenden Bundesbeschlusses innerhalb fet
gesetzter Frist aufgefordert worden war.
Das Bundesheer setzte sich aus den Kontingenten
der Einzelstaaten zusammen und
war in zehn Armeekorps und eine Reserveinfanteriedivision
eingeteilt. Nur für den
Fall eines Kriegs sollten ein Bundesoberfeldherr
und ein Generalleutnant
als dessen Stellvertreter erwählt werden.
Was endlich die Finanzen des Bundes anbelangt,
so war derselbe als ein bloßer
Staatenbund lediglich auf die Matrikularbeiträge
der Einzelstaaten angewiesen,
welche durch die Bundesmatrikel festgestellt
waren.
Daßdiese Bundesverfassung die größten
Mängel hatte, daß sie sich dem erwachenden
Nationalgefühl des deutschen Volks
gegenüber als ungenügend erwies, bedarf
einer weitern Ausführung. Es hat ja
auch zur Zeit des Deutschen Bundes nicht
an Versuchen gefehlt, eine festere Verbindung
der einzelnen deutschen Staaten herbeizuführen
und Deutschland aus einem
Staatenbund in einen Bundesstaat umzuwandeln.
Dies war insbesondere das
Streben der nationalen Bewegung in den
Jahren 1848 und 1849. Namentlich war
das Organ des Bundes, der Frankfurter
Bundestag, mit der Zeit mehr und mehr
zum Gegenstand des Spottes geworden
wegen seiner Schwerfälligkeit und wegen
der großartigen Unbilligkeit und der innern
Unwahrheit, welche in der Art und
Weise, wie die einzelnen Staaten dort ihrt
Vertretung und ihre Teilnahme an der
Ausübung der Bundesgewalt fanden, zu
Tage traten. Denn von den 64 Stimmen
des Plenums hatte z. B. Reuß ältere Linie
s
eine Stimme, also ½ Stimmgewicht,
während Osterreich 4 Stimmen, also ½16
Stimmngewicht, hatte; gewiß ein kolossales
Mißverhältnis. Das kleine Liechtenstein
repräsentierte nur etwa den 6000.
Teil der Gesamtbevölkerung des Bun-119
des, hatte aber gleichwohl ebenfalls ⅛.
Stimmgewicht. Es repräsentierten ferner
die drei größten zum Bund gehörigen
Staaten Osterreich, Preußen und Bayern
usammen über ½ der Gesamtbevölkerung
es Bundes, hatten aber zusammen nur
12 von 64 Stimmen, also noch nicht einmal
½ der Gesamtstimmenzahl, und es
brauchten nur 13 Kleinstaaten zusammenmustimmen,
um zwei Großmächte und den
rittgrößten Staat des Bundes dazu zu
überstimmen. Hiernach hätten die Kleinstaaten
eigentlich die ganze Politik des
Bundes bestimmen können. Freilich haben
sie von dieser Macht nur wenig Gebrauch
emacht, aber gerade darin zeigen sich die
ngesundheit und die innere Unwahrheit
der ganzen Bundesverfassung. Die Hauptschwierigkeit
aber, welche eine kräftige Entwickelung
des Deutschen Bundes überhaupt
unmöglich machte, ist darin zu suchen, daß
in diesem Bund zwei Großmächte mit
teilweise widerstrebenden Interessen vereinigt
waren, und ebendarum war es gewif
die richtige Lösung der deutschen Frage,
eine Nenkonssktuterung Deurf lands herbeizuführen
mit Ausschluß Osterreichs,
wie es mit der Gründung des Norddeut-*
Bundes und des nunmehrigen Deuten
Reichs geschehen ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen
Staatsrechts: Häusser, Deutsche
Geschichte vom Tode Friedrichs d. Gr. bis
ur Gründung des Deutschen Bundes,
d. 4 (4. Aufl. 1869); Klüber, übersicht
der diplomatischen Verhandlungen
des Wiener Kongresses L#n , 3 Bde.);
Derselbe, Offentliches Recht des Deutschen
Bundes (4. Aufl. 1840); Dresch,
Offentliches Recht des Deutschen Bundes
(1822) altenborn, Geschichte der deutschen
Bundesverhältnisse von 1806—56
(1857, 2 Bde.); G. v. Meyer, Staatsakten
für Geschichte und öffentliches Recht
des Deutschen Bundes (2. Aufl. 1833 ff.).
Deutsche Reichspartei, s. Konserativ.
Deutsches Necht, Inbegriff der Rechtsgrundsätze,
welche in Deutschland entstauden
und zur Geltung gekommen sind, im
Gegensatz Um römistzen und kanonischen
Recht (s. Recht).