Full text : Staats-Lexikon.

Deutsche  Reichspartei  —  Deutsches  Recht.

3.  Aug.  1820  das  Nähere  bestimmte.  Die
Bundesexekution  bestand  in  der  militärischen
  Destcung  des  betreffenden  Landes,
welche  einem  Bundesstaat  oder  mehreren
Bundesstaaten  übertragen  wurde,  nachdem
die  Bundesregierung,  gegen  diesie  gerichtet,
vergeblich  zur  Befolgung  des  in  Frage
stehenden  Bundesbeschlusses  innerhalb  fet
gesetzter  Frist  aufgefordert  worden  war.
Das  Bundesheer  setzte  sich  aus  den  Kontingenten
  der  Einzelstaaten  zusammen  und
war  in  zehn  Armeekorps  und  eine  Reserveinfanteriedivision
  eingeteilt.  Nur  für  den
Fall  eines  Kriegs  sollten  ein  Bundesoberfeldherr
  und  ein  Generalleutnant
als  dessen  Stellvertreter  erwählt  werden.
Was  endlich  die  Finanzen  des  Bundes  anbelangt,
  so  war  derselbe  als  ein  bloßer
Staatenbund  lediglich  auf  die  Matrikularbeiträge
  der  Einzelstaaten  angewiesen,
welche  durch  die  Bundesmatrikel  festgestellt
  waren.

Daßdiese  Bundesverfassung  die  größten
Mängel  hatte,  daß  sie  sich  dem  erwachenden
  Nationalgefühl  des  deutschen  Volks
gegenüber  als  ungenügend  erwies,  bedarf
einer  weitern  Ausführung.  Es  hat  ja
auch  zur  Zeit  des  Deutschen  Bundes  nicht
an  Versuchen  gefehlt,  eine  festere  Verbindung
  der  einzelnen  deutschen  Staaten  herbeizuführen
  und  Deutschland  aus  einem
Staatenbund  in  einen  Bundesstaat  umzuwandeln.
  Dies  war  insbesondere  das
Streben  der  nationalen  Bewegung  in  den
Jahren  1848  und  1849.  Namentlich  war
das  Organ  des  Bundes,  der  Frankfurter
Bundestag,  mit  der  Zeit  mehr  und  mehr
zum  Gegenstand  des  Spottes  geworden
wegen  seiner  Schwerfälligkeit  und  wegen
der  großartigen  Unbilligkeit  und  der  innern
  Unwahrheit,  welche  in  der  Art  und
Weise,  wie  die  einzelnen  Staaten  dort  ihrt
Vertretung  und  ihre  Teilnahme  an  der
Ausübung  der  Bundesgewalt  fanden,  zu
Tage  traten.  Denn  von  den  64  Stimmen
des  Plenums  hatte  z.  B.  Reuß  ältere  Linie

s

eine  Stimme,  also  ½  Stimmgewicht,

während  Osterreich  4  Stimmen,  also  ½16
Stimmngewicht,  hatte;  gewiß  ein  kolossales
  Mißverhältnis.  Das  kleine  Liechtenstein
  repräsentierte  nur  etwa  den  6000.
Teil  der  Gesamtbevölkerung  des  Bun-119



des,  hatte  aber  gleichwohl  ebenfalls  ⅛.
Stimmgewicht.  Es  repräsentierten  ferner
die  drei  größten  zum  Bund  gehörigen
Staaten  Osterreich,  Preußen  und  Bayern
usammen  über  ½  der  Gesamtbevölkerung

es  Bundes,  hatten  aber  zusammen  nur
12  von  64  Stimmen,  also  noch  nicht  einmal
  ½  der  Gesamtstimmenzahl,  und  es
brauchten  nur  13  Kleinstaaten  zusammenmustimmen,
  um  zwei  Großmächte  und  den

rittgrößten  Staat  des  Bundes  dazu  zu
überstimmen.  Hiernach  hätten  die  Kleinstaaten
  eigentlich  die  ganze  Politik  des
Bundes  bestimmen  können.  Freilich  haben
sie  von  dieser  Macht  nur  wenig  Gebrauch

emacht,  aber  gerade  darin  zeigen  sich  die

ngesundheit  und  die  innere  Unwahrheit
der  ganzen  Bundesverfassung.  Die  Hauptschwierigkeit
  aber,  welche  eine  kräftige  Entwickelung
  des  Deutschen  Bundes  überhaupt
unmöglich  machte,  ist  darin  zu  suchen,  daß
in  diesem  Bund  zwei  Großmächte  mit
teilweise  widerstrebenden  Interessen  vereinigt
  waren,  und  ebendarum  war  es  gewif
  die  richtige  Lösung  der  deutschen  Frage,
eine  Nenkonssktuterung  Deurf  lands  herbeizuführen
  mit  Ausschluß  Osterreichs,
wie  es  mit  der  Gründung  des  Norddeut-*
  Bundes  und  des  nunmehrigen  Deuten

  Reichs  geschehen  ist.

Vgl.  außer  den  Lehrbüchern  des  deutschen
  Staatsrechts:  Häusser,  Deutsche
Geschichte  vom  Tode  Friedrichs  d.  Gr.  bis
ur  Gründung  des  Deutschen  Bundes,

d.  4  (4.  Aufl.  1869);  Klüber,  übersicht
  der  diplomatischen  Verhandlungen
des  Wiener  Kongresses  L#n  ,  3  Bde.);
Derselbe,  Offentliches  Recht  des  Deutschen
  Bundes  (4.  Aufl.  1840);  Dresch,
Offentliches  Recht  des  Deutschen  Bundes
(1822)  altenborn,  Geschichte  der  deutschen
  Bundesverhältnisse  von  1806—56
(1857,  2  Bde.);  G.  v.  Meyer,  Staatsakten
  für  Geschichte  und  öffentliches  Recht
des  Deutschen  Bundes  (2.  Aufl.  1833  ff.).
Deutsche  Reichspartei,  s.  Konserativ.



Deutsches  Necht,  Inbegriff  der  Rechtsgrundsätze,
  welche  in  Deutschland  entstauden
  und  zur  Geltung  gekommen  sind,  im
Gegensatz  Um  römistzen  und  kanonischen

Recht  (s.  Recht).