Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

1)  Im  Allgemeinen.

2)  Im  Besonberen.
a)  Betriebsinspektionen.


(s)  Dem  Präsidenten  obliegt  die  Sorge  für  die  Regelung  des  Geschäftsganges.
  Insbesondere  ist  er  sowohl  für  die  sach=  und  ordnungsmäßige  Vertheilung
  der  Geschäfte,  wie  für  alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen
der  Königlichen  Eisenbahndirektion,  welche  zu  seiner  Mitzeichnung  gelangen,  verantwortlich.
  Im  Uebrigen  obliegt  den  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  die  Verantwortung  für  die  form=  und  sachgemäße  Erledigung  der  ihnen
zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte.

(s)  Der  Präsident  kann  mit  Genehmigung  des  Ministers  seine  beiden
ständigen  Vertreter  (Ober-Regierungsrath,  Ober-Baurath)  beauftragen,  ihn  in
bestimmten  Angelegenheiten  auch  bei  seiner  Anwesenheit  zu  vertreten)  auch  ist  er
befugt,  einzelnen  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  gewisse  Geschäfte
ein  für  alle  Male  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen.

C)  Für  die  Verbindlichkeit  der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  abzugebenden
  schriftlichen  Erklärungen  genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten  oder
eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion.  Die  Hilfsarbeiter  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  sind  nur  insoweit  zur  selbständigen  Erledigung
der  ihnen  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte  befugt,  als  ihnen  diese  Befugniß
  nach  den  vom  Minister  gegebenen  Vorschriften  übertragen  worden  ist.

II.  Besondere  Verwaltungszweige.
S.  9.

Für  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den
Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  sind  Betriebs-,  Maschinen-,
Verkehrs-,  Werkstätten=  und  Telegrapheninspektionen,  sowie  für  die  Leitung  der
Neubauausführungen  nach  den  Anordnungen  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,
insoweit  nicht  hiermit  Beamte  der  Betriebsverwaltung  betraut  werden  können,
Bauabtheilungen  einzurichten.  Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabtheilungen
  kann  von  dem  Minister  die  Befugniß  zu  vorläufigen  Kassenanweisungen,
  zur  Beurlaubung  der  unterstellten  Beamten  mit  verwaltungsseitiger
Uebernahme  der  Stellvertretungskosten  sowie  zur  selbständigen  Vergebung  von
Arbeiten  und  Lieferungen  ertheilt  werden.

§.  10.

CDen  Betriebsinspektionen  obliegt:

a)  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  Betriebsdienstes,  insoweit
nicht  einzelne  Zweige  den  Maschineninspektionen  G.  11),  Verkehrsinspektionen
  (§.  12),  Werkstätteninspektionen  (§.  13)  oder  Telegrapheninspektionen
  (I.  14)  zugewiesen  sind;

b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen
Strecken  sowie  die  Verwaltung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.


(1)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen

  bestimmt  der  Minister.