Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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setzung der diesen zugänglichen Stellen können nach Bestimmung des Ministers 
auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden. 
((4) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerb von Privat- 
eisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den betreffenden 
Erwerbsverträgen. 
8. 19. 
hDie Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen wissen- 
schaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem Minister 
hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt. 
(2) Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrich- 
tungen von Eisenbahn-Betriebsbeamten gelten die von dem Bundesrath erlassenen 
einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden bierzu er- 
lassenen ergänzenden Vorschriften. 
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Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung 
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der 
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens und 
der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen 
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten 
belrffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, 
der Bestimmung des Ministers vorbehallen. 
IV. Geltungsbereich. 
K. 21. 
C) Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten 
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch 
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen 
bedingt werden. 
(2) Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betrieben werden, bleibt 
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Ebenso 
bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde Rechnung 
verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in den Ab- 
schnitten 1 und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfniß entsprechend zu 
gestatten. 
Cesez. Samml. 1895. (Nr. 9714.) 6 
Erfordernisse für 
einzelne Beamten- 
klassen. 
Sonstige 
Erfordernisse.
	        
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