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setzung der diesen zugänglichen Stellen können nach Bestimmung des Ministers
auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.
((4) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerb von Privat-
eisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamten regelt sich nach den betreffenden
Erwerbsverträgen.
8. 19.
hDie Besetzung der Beamtenstellen, für welche es einer besonderen wissen-
schaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem Minister
hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt.
(2) Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienstverrich-
tungen von Eisenbahn-Betriebsbeamten gelten die von dem Bundesrath erlassenen
einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden bierzu er-
lassenen ergänzenden Vorschriften.
ll'sr
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung
der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der
Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens und
der Kautionsbestellung, die Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen
einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten
belrffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind,
der Bestimmung des Ministers vorbehallen.
IV. Geltungsbereich.
K. 21.
C) Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staate verwalteten
Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch
bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüberlassungsverträge Abweichungen
bedingt werden.
(2) Bezüglich der vom Staate verwalteten Eisenbahnen, welche nach der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betrieben werden, bleibt
dem Minister der Erlaß vereinfachter Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Ebenso
bleibt dem Minister hinsichtlich der vom Staate für eigene oder fremde Rechnung
verwalteten Privateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in den Ab-
schnitten 1 und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfniß entsprechend zu
gestatten.
Cesez. Samml. 1895. (Nr. 9714.) 6
Erfordernisse für
einzelne Beamten-
klassen.
Sonstige
Erfordernisse.