Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

(Nr.  9724.)  Gesetz,  betreffend  die  Eingemeindung  der  Stadt  Bockenheim  in  den  Bezirk  der
Stadt  Frankfurt  a.  M.  und  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim.
Vom  31.  März  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
den  Stadtkreis  und  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.,  was  folgt:

.

Die  Stadtgemeinde  Bockenheim  wird  vom  1.  April  1895  ab  unter  Abtrennung
  von  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  mit  der  Stadtgemeinde  Frankfurt
  a.  M.  und  dem  Stadtkreise  gleichen  Namens  auf  Grund  der  zwischen  den
beiden  Stadtgemeinden  unter  dem  12.  Februar  1895  abgeschlossenen,  in  der
Anlage  abgedruckten  Vereinbarung  vereinigt.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  treten  in  der  Stadt  Bockenheim
die  Gemeindeordnung  für  die  Städte  und  die  Landgemeinden  Kurhessens  vom
23.  Oktober  1834  (Sammlung  von  Gesetzen  für  Kurhessen  S.  181)  und  die  zu
derselben  erlassenen  abändernden  und  ergänzenden  Gesetze  außer  Kraft  und  es
tritt  das  Gemeindeverfassungsgesetz  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  März
1867  (Gesetz  Samml.  S.  401)  in  dem  bisherigen  Bezirke  der  Stadt  Bockenheim
in  Wirksamkeit.

S.  2.

In  Hinsicht  auf  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheidet  die
Stadt  Bockenheim  aus  dem  durch  den  Obertaunuskreis  und  den  Landkreis  Frankfurt
  a.  M.  gebildeten  Wahlbezirke  (Nr.  II  10  des  Verzeichnisses,  Anlage  B  der
Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885  —  Gesetz-Samml.
  S.  238)  aus  und  tritt  dem  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  umfassenden
Wahlbezirke  (Nr.  II  11  des  bezeichneten  Verzeichnisses)  hinzu.

S.  3.

Zu  dem  Zeitpunkte  der  Durchführung  der  kommunalen  Vereinigung  der

Stadtgemeinde  Bockenheim  mit  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  wird  das

Amtsgericht  zu  Bockenheim  aufgehoben,  und  dessen  Bezirk  dem  Amtsgerichte  zu
Frankfurt  a.  M.  zugetheilt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Bosse.  v.  Köller.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.