Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

2) das Bockenheimer Ortsstatut vom 16. Oktober 1891, betreffend die 
gewerbliche Fortbildungsschule in Bockenheim, 
3) das zur Zeit in Bockenheim in Geltung befindliche Verfahren in Betreff 
der Vertheilung der Einquartierungslasten, 
4) das Bockenheimer Regulativ über den Schlachthauszwang, 
5) das Bockenheimer Regulativ über Erhebung des Wassergeldes und 
6) die Bockenheimer Vorschriften bezüglich der Erhebung der Steuern 
in Kraft. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkte in Frank- 
furt geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von 
Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben mit den in 
den nachfolgenden I#§. 6 bis 11 festgesetzten Ausnahmen in Kraft. 
Soweit die in der Stadt Bockenheim erlassenen Bestimmungen über diese 
Materie hiermit in Widerspruch stehen, treten dieselben außer Geltung, im Uebrigen 
behalten sie ihre Gültigkeit. 
Bei der Gemeindesteuerveranlagung für das Jahr 1895/96 sind die Be- 
stimmungen dieses Vertrags seitens der städtischen Behörden von Bockenheim 
bereits zu berücksichtigen. 
S. 6. 
Der zur Zeit in Bockenheim zur Erhebung gelangende Kommunalzuschlag 
zur staatlichen Gewerbesteuer kommt als Vorausbelastung des jetzigen Gemeinde- 
bezirks Bockenheim auch ferner in der Weise zur Erhebung, daß derselbe bis zum 
31. März 1900 in Höhe von 100 Prozent und in der Zeit vom 1. April 1900 
bis 31. März 1906 mit 50 Prozent erhoben wird. 
Die zur Zeit in Bockenheim bestehenden Kommunalsteuerzuschläge zur staat- 
lichen Grundsteuer werden als Vorausbelastung des jetzigen Gemeindebezirks Bocken- 
heim bis zum 31. März 1930 in der bisherigen Höhe von 150 Prozent und in 
den einzelnen Jahren vom 1. April 1930 bis zum 31. März 1935 in Höhe 
von 125, 100, 75, 50 und 25 Prozent der staatlichen Veranlagungsbeträge 
weiter erhoben. 
Gleiches gilt für die Gebäudesteuer mit der Maßgabe, daß bis zum 
31. März 1935 Zuschläge von 70 Prozent der staatlichen Veranlagungsbeträge 
erhoben werden. 
Wenn und insoweit die staatliche Veranlagung dieser Realsteuern in Weg- 
fall kommen sollte, sind bei der alsdann von den städtischen Behörden zu be- 
wirkenden Berechnung der Vorausbelastung die bisher geltenden Veranlagungs- 
grundsätze sinngemäß anzuwenden. 
Auf die in den vorstehenden Absätzen festgesetzte Vorausbelastung des jetzigen 
Gemeindebezirks Bockenheim bleibt es ohne Einfluß, ob und in welcher Höhe 
etwa demnächst allgemein in der erweiterten Stadtgemeinde besondere Realsteuern
	        
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