Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

oder Kommunalzuschläge von der veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbe- 
steuer erhoben werden. 
Die Bestimmungen über die Vorausbelastung der Gebäudesteuer beruhen 
auf der Voraussetzung, daß letztere nach der neuen Veranlagung am 1. April 
1895 einen Jahresertrag von 60 000 Mark liefern wird. Insoweit der Ertrag 
um mehr als 3 000 Mark über oder unter diesem Ertrage bleibt, findet eine 
entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der oben festgestellten Prozentsätze statt. 
S. 7. # 
a) Die in Bockenheim bestehenden Verbrauchsabgaben auf Mehl und 
Backwaaren kommen mit dem Tage der Vereinigung in Wegfall. 
b) Die Verbrauchsabgaben von Fleisch= und Schlachtvieh werden bis 
zum 31. März 1905 in bisheriger Höhe forterhoben. Sollte jedoch 
das Bockenheimer Schlachthaus schon vorher außer Betrieb gesetzt 
werden kommen diese besonderen Verbrauchsabgaben ebenfalls in 
Wegfall. 
VSolange und insoweit diese Abgaben zur Erhebung gelangen, 
dürfen von den Bockenheimer Metzgern Schlachtgebühren nicht erhoben 
werden. 
J0) Die Abgaben von Bier) Branntwein und Aepfelwein werden bis zum 
31. März 1915 forterhoben. 
S. 8. 
Die Frankfurter Bestimmungen über die st 
am 1. April 1900 in Kraft; bis dahin gelten folgende Vorschriften: 6 
1) Die Veranlagung erfolgt während dieses Zeitraums unter Zugrunde- 
legung des Staatssteuertarifs beziehungsweise der im F. 38 des Kom- 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 festgestellten Steuersätze hin- 
sichtlich der Einkommensklassen von 420 bis 900 Mark. 
2) Der Zuschlag zu den vorerwähnten Steuersätzen ist während dieses 
Zeitraums in solcher Höhe zu bemessen, daß von dem jetzigen Ge- 
meindebezirk Bockenheim an ( steuer 5“ der Betrag 
von 130 000 Mark abzüglich des Ertrages der nach §F. 5 in Bocken- 
heim einzuführenden Miethssteuer einschließlich des Laternengeldes auf- 
gebracht wird. 
Die Summe von 130 000 Mark verringert sich ferner um diejenigen 
Einkommensteuerbeträge, welche für das Jahr vom 1. April 1895/96 der Stadt 
Frankfurt dadurch zufließen, daß in Folge der Eingemeindung erstens das aus 
dem jetzigen Gemeindebezirk Bockenheim Frankfurter Steuerpflichtigen erwachsende 
Einkommen bei Veranlagung derselben in Frankfurt nicht mehr frei zu lassen ist, 
oder zweitens die Gemeinde Bockenheim als zweite Wohnsitzgemeinde der Stadt 
Frankfurt gegenüber nicht mehr betrachtet werden kann. 
(Nr. 9724.) 
& indeeink 
treten 
 
	        
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