G. 9.
Zu dem in Frankfurt jeweilig erhobenen Währschaftsgeld tritt vom
1. April 1900 bis zum 31. März 1925 als Vorausbelastung des jetzigen Ge-
meindebezirks Bockenheim ein Zuschlag von einem halben Prozent des währschafts-
pflichtigen Betrags. «
§.1o.
Die Frankfurter Bestimmungen über Wassergeld und Kanalisationsbeiträge
beziehungsweise Gebühren treten spätestens am 1. April 1935 in Krast.
Bis dahin sind das Bockenheimer Wasserwerk und die alsbald nach der
Eingemeindung auszuführenden Kanalisationsanlagen als finanziell selbständige
Unternehmungen zu behandeln.
Die für deren Benutzung zu erhebenden Beiträge und Gebühren sind bis
zum 31. März 1900 so zu bemessen, daß sie sämmtliche Kosten der Verwaltung
und Unterhaltung einschließlich der Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des
aufgewendeten Kapitals decken, und vom 1. April 1900 bis zum 31. März 1935
so zu gestalten, daß sie nicht nur die gedachten Kosten decken, sondern noch einen
Ueberschuß von 1 Mark 50 Pf. pro Kopf der jeweiligen Bockenheimer Bevölkerung
erbringen (vergl. . 14).
Bei Berechnung des Anlagekapitals der Bockenheimer Kanalisationsanlage
darf für die Mitbenutzung der Frankfurter Kanalanlagen einschließlich Klärbecken
eine Vergütung nur in Anrechnung gebracht werden für die ctwaigen, durch
diese Mitbenutzung von Seiten Bockenheims und in Folge der Herstellung der
Bockenheimer Kanalisationsanlage nothwendig gewordenen Umbauten und Er-
weiterungen, und zwar nur in dem Umfange, in welchem diese Umbauten oder
Erweiterungen lediglich zufolge dieser Mitbenutzung nothwendig geworden sind.
Dagegen sind bei Berechnung der Kanalisationsbeiträge und Gebühren die Mehr-
kosten, welche durch diese Mitbenutzung bei dem Betriebe erwachsen, in An-
rechnung zu bringen.
Zu den Anlagekosten gehören insbesondere auch diejenigen Pflasterungs-
kosten, welche erforderlich sind, um das Straßenpflaster in den kanalisirten
Straßen wieder in einen, den Verkehrsanforderungen entsprechenden Qustand
zu versetzen.
Den Frankfurter Behörden steht es jedoch jederzeit frei, eine völlige Gleich-
stellung des jetzigen Stadtbezirks Bockenheim in Bezug auf Kanalisations= und
Wasserwerksgebühren und Beiträge eintreten zu lassen.
Wenn und insoweit in den von den einzelnen Bockenheimer Grundeigen-
thümern demnächst zu leistenden Kanalisationsbeiträgen Tilgungsquoten vom
Anlagekapital der Bockenheimer Kanalisationswerke enthalten sind, so dürfen bei
Bemessung der nach der Gleichstellung von den einzelnen Grundeigenthümern zu
erhebenden Kanalisationsabgaben die bereits getilgten Kosten der Bockenheimer
Kanalisationsanlagen nicht mit in Ansatz gebracht werden.