C. 11.
Die Hauskehrichtabfuhr ist vom 1. April 1895 ab in Bockenheim auf
gleichen Grundlagen zu handhaben wie in Frankfurt.
Der Aufwand für Feuerwehr, Straßenreinigung und Besprengung ist
bis zum 31. März 1910 thunlichst auf der bisherigen Höhe zu erhalten.
Falls dennoch Veranstaltungen zu treffen wären, welche einen über den
jetzigen Aufwand und eine der Bevölkerungszunahme entsprechende jährliche
Steigerung desselben hinausgehenden Aufwand erfordern, bleibt den städtischen
Behörden eine Anwendung der §#. 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes
anheimgegeben.
K. 12.
Auch in Bezug auf Neupflasterung und Unterhaltung bestehender Straßen
soll bis zum 31. März 1910 der bisherige Umfang des aus dem Ordinarium
bestrittenen Aufwandes nach dem Durchschnitt der Jahre 1890 bis 1893 im
Allgemeinen, vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevölkerung entsprechenden
Steigerung desselben, maßgebend bleiben.
KC. 13.
Für die Gehalte der Lehrer an der Realschule bleibt bis zum 1. April 1905
der staatliche Normal-Etat geltend. Alsdann erfolgt Gleichstellung mit den Frank-
furter Gehalten.
Die Gleichstellung der übrigen Lehrer und Lehrerinnen erfolgt allmählich,
und zwar in der Weise, daß am 1. April 1898 20 000 Mark zur Aufbesserung
ihrer Gehalte zu verwenden sind, und am 1. April 1905 die zur Ausgleichung
erforderlichen weiteren Gehaltserhöhungen eintreten.
K. 14.
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über
den in den §#9. 11, 12 und 13 angegebenen Umfang hinaus, oder ein theilweiser
Wegfall der in den §#. 6), 7, 8 festgesetzten Vorausbelastung herbeigeführt werden
sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, die Ueberschüsse der Wasser- und
Kanalwerke bis zum 31. März 1910 entsprechend zu steigern bis zum Höchst-
betrage von 2 Mark pro Kopf der Bevölkerung und das Währschaftsgeld bis
um gleichen Zeitpunkte entsprechend, jedoch höchstens um ein weiteres halbes
Prozent, zu erhöhen.
Die in diesem Vertrage festgesetzte Vorausbelastung des demnächstigen
Stadttheiles Bockenheim ermäßigt sich für den Fall, daß im ganzen Stadtgebiet
Frankfurt a. M. im Laufe des Jahres 1895/96 Währschaftsgeld mit mehr als
ein einhalb Prozent oder Realsteuern über hundert Prozent der Staatsrealsteuern
zur Erhebung gelangen, bis zum Jahre 1900 um denjenigen Betrag, welcher
(Tr. 9724.)