Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

C. 11. 
Die Hauskehrichtabfuhr ist vom 1. April 1895 ab in Bockenheim auf 
gleichen Grundlagen zu handhaben wie in Frankfurt. 
Der Aufwand für Feuerwehr, Straßenreinigung und Besprengung ist 
bis zum 31. März 1910 thunlichst auf der bisherigen Höhe zu erhalten. 
Falls dennoch Veranstaltungen zu treffen wären, welche einen über den 
jetzigen Aufwand und eine der Bevölkerungszunahme entsprechende jährliche 
Steigerung desselben hinausgehenden Aufwand erfordern, bleibt den städtischen 
Behörden eine Anwendung der §#. 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes 
anheimgegeben. 
K. 12. 
Auch in Bezug auf Neupflasterung und Unterhaltung bestehender Straßen 
soll bis zum 31. März 1910 der bisherige Umfang des aus dem Ordinarium 
bestrittenen Aufwandes nach dem Durchschnitt der Jahre 1890 bis 1893 im 
Allgemeinen, vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevölkerung entsprechenden 
Steigerung desselben, maßgebend bleiben. 
KC. 13. 
Für die Gehalte der Lehrer an der Realschule bleibt bis zum 1. April 1905 
der staatliche Normal-Etat geltend. Alsdann erfolgt Gleichstellung mit den Frank- 
furter Gehalten. 
Die Gleichstellung der übrigen Lehrer und Lehrerinnen erfolgt allmählich, 
und zwar in der Weise, daß am 1. April 1898 20 000 Mark zur Aufbesserung 
ihrer Gehalte zu verwenden sind, und am 1. April 1905 die zur Ausgleichung 
erforderlichen weiteren Gehaltserhöhungen eintreten. 
K. 14. 
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über 
den in den §#9. 11, 12 und 13 angegebenen Umfang hinaus, oder ein theilweiser 
Wegfall der in den §#. 6), 7, 8 festgesetzten Vorausbelastung herbeigeführt werden 
sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, die Ueberschüsse der Wasser- und 
Kanalwerke bis zum 31. März 1910 entsprechend zu steigern bis zum Höchst- 
betrage von 2 Mark pro Kopf der Bevölkerung und das Währschaftsgeld bis 
um gleichen Zeitpunkte entsprechend, jedoch höchstens um ein weiteres halbes 
Prozent, zu erhöhen. 
Die in diesem Vertrage festgesetzte Vorausbelastung des demnächstigen 
Stadttheiles Bockenheim ermäßigt sich für den Fall, daß im ganzen Stadtgebiet 
Frankfurt a. M. im Laufe des Jahres 1895/96 Währschaftsgeld mit mehr als 
ein einhalb Prozent oder Realsteuern über hundert Prozent der Staatsrealsteuern 
zur Erhebung gelangen, bis zum Jahre 1900 um denjenigen Betrag, welcher 
(Tr. 9724.)
	        
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