Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 12. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die von der Umgestaltung der Kassen im Bereich der Verwaltung der direklen 
Steuern betroffenen Beamten, S. 87. — Seseh, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung 
des Stoatlseisenbahnnetzes und die Betheiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen, S. o1. 
  
(Nr. 9725.) Gesetz, betreffend die von der Umgestaltung der Kassen im Bereich der Ver- 
waltung der direkten Steuern betroffenen Beamten. Vom 1. April 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen # 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
F. 1. 
Beamte, welche in Folge der vom 1. April 1895 ab eintretenden Um- 
gestaltung der Kassen der Verwaltung der direkten Steuern nicht weiter verwendet 
werden, bleiben während eines fünfjährigen Zeitraums zur Verfügung des 
Finanzministers und werden auf einem besonderen Etat geführt. 
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige 
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 
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Die zur Verfügung des Finanzministers verbleibenden Beamten erhalten 
während des sünfjährigen Zeitraums, auch wenn sie während desselben dienst- 
unfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des 
biöherigen Wohnungsgeldzuschusses. 
Bei Ermittelung des bisherigen Diensteinkommens werden die ihrem 
Betrage nach nicht feststehenden Dienstbeziige mit dem für das Rechnungs- 
jahr 1893/94 erhobenen Betrage nach Abzug des bestimmungsmäßig als Dienst- 
aufwand anzusehenden Theils angerechnet. Feststehende Bezüge gelangen hierbei 
nur insoweit zur Anrechnung, als darin nicht eine Entschädigung für Dienst- 
aufwand enthalten ist. Bei den in den Jahren 1893/94 und 1894/95 in eine 
andere Stelle versetzten Rentmeistern kann zu dieser Ermittelung das Dienst- 
einkommen der letzten Stelle in Anrechnung gebracht werden. 
Cesez. Semml. 1895. (Xr.9725.) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1895.
	        
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