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laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
nachzahlen:
a) Für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen.
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen:
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahresbetrag
ven 75 Mark,
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst-
jahre der Jahresbetrag on .. 110
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst-
jahre der Jahresbetrag ddn . . . . . ... 125
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres-
betrag nnnnnn. 110
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem
Ermessen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben
würde, so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages
zuzulassen.
K. 14.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künf-
tigen Wittwen auf das in §. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem
etwaigen Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des
Marrbeitrages auf Höhe von 1⅝ Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts
befreit. Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt
auch für sie bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinter-
bliebenen auf Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird.
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen
ur Folge.
Ecspeit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All-
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen; auf
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nennwerth
angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur Ver-
sicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben.
g. 15.
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist, und auch von der Wittwe
Geseh · Samml. 1895. (Nr. 9727) 26