Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 135 — 
laufenden Beitrage gleichkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
nachzahlen: 
a) Für die Dauer des gegenwärtig bezogenen Diensteinkommens ist ein 
Pfarrbeitrag von drei Prozent desselben nachzuzahlen. 
b) Für ein früher bezogenes Diensteinkommen ist nachzuzahlen: 
für die Zeit bis zum vollendeten 15. Dienstjahre der Jahresbetrag 
ven 75 Mark, 
für die Zeit vom 15. bis zum vollendeten 30. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag on .. 110 
für die Zeit vom 30. bis zum vollendeten 40. Dienst- 
jahre der Jahresbetrag ddn . . . . . ... 125 
für die Zeit von über 40 Dienstjahren der Jahres- 
betrag nnnnnn. 110 
Wenn ein Geistlicher oder Emeritus für die Dienstzeit nach vollendetem 
30. Dienstjahre den Nachweis führt, daß er von seinem früheren Diensteinkommen 
bei der Berechnung eines Pfarrbeitrages von drei Prozent einen nach dem 
Ermessen des Konsistoriums erheblich geringeren Jahresbeitrag nachzuzahlen haben 
würde, so ist dasselbe ermächtigt, die Nachzahlung dieses geringeren Beitrages 
zuzulassen. 
K. 14. 
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche am 1. April 1895 Mitglieder 
der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie bis zum 
Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre künf- 
tigen Wittwen auf das in §. 3 festgesetzte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem 
etwaigen Ausscheiden aus diesem Versicherungsverhältniß von Entrichtung des 
Marrbeitrages auf Höhe von 1⅝ Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts 
befreit. Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren ein Drittel Prozents bleibt 
auch für sie bestehen, wie auch andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinter- 
bliebenen auf Waisengeld durch jenen Verzicht nicht berührt wird. 
Die Nichterklärung des Verzichts hat das Ausscheiden aus der Allgemeinen 
Wittwenverpflegungsanstalt nach Ablauf des sechsten Monats von Rechtswegen 
ur Folge. 
Ecspeit die Geistlichen und Emeriten bei dem Ausscheiden aus der All- 
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ein für die Berechnung des Wittwengeldes 
anrechnungsfähiges Dienstalter haben, sind sie verpflichtet, den Pfarrbeitrag für 
die gesammte Dienstzeit gemäß den Bestimmungen des F. 13 nachzuzahlen; auf 
den nachzuzahlenden Betrag werden ihnen diejenigen Beiträge nach dem Nennwerth 
angerechnet, welche sie an die Allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt zur Ver- 
sicherung einer am 1. April 1895 lebenden Ehegattin gezahlt haben. 
g. 15. 
Soweit eine Nachzahlung bei dem Ableben des Geistlichen oder Emeriten 
für die gesammte Dienstzeit noch nicht erfolgt ist, und auch von der Wittwe 
Geseh · Samml. 1895. (Nr. 9727) 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.