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. 2.
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt,
ist das Landeskonsistorium ermächtigt, auf Grund besonderer Vereinbarungen die
Gewährung eines solchen Wittwen= und Waisengeldes auch für die Hinterbliebenen
derjenigen Geistlichen zuzusichern, welche entweder auf Grund des Artikels I des
Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894, betreffend die Abänderung der Emeritirungs-
ordnung (Gesetz-Samml. S. 15), dem Emeritirungsfonds beigetreten oder unter
Bestätigung beziehungsweise durch Ernennung seitens des Landeskonsistoriums bei
einer der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover angeschlossenen
evangelisch-lutherischen Gemeinde außerhalb Deutschlands angestellt sind. Die
Betheiligten haben dabei die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu über-
nehmen, der den Beiträgen gleichwerthig ist, welche die in J. 1 genannten Geist-
lichen der Kirchengemeinden zu leisten haben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung
bis zum Ableben des betreffenden Geistlichen bildet die rechtliche Voraussetzung
für die Gewährung des Wittwen= und Waisengeldes.
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Das Wittwengeld beträgt bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen
oder Emeriten:
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre ... 600 Mark,
vom 10 - 20. -........ 700-
-20.-- - 30. -........ 800
. 30. - 35. -........ 900
. 3050. " 40. -........ 1 000
" 40. - o - 45. ...D 1 100 s
vonmchrals45Dicnstjabrcn................... 1 20
Auf das Dienstalter werden nur solche Dienstjahre angerechnet, welche
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt werden (vergl. jedoch S#. 13,
5, 10).
5
. 4.
Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezug des Wittwengeldes berechtigt war, 200 Mark für jedes Kind,
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Geistlichen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 300 Mark
für jedes Kind.
Waisen, deren Mutter zum Bezuge des Wittwengeldes nur deshalb nicht
berechtigt ist, weil der Geistliche auf dasselbe verzichtet hatte, erhalten das Waisen-
geld der Ziffer 1.
S. 5.
Der Gesammtbetrag des den Waisen eines Geistlichen oder Emeriten zu
zahlenden Waisengeldes darf im Falle des §. 4 Ziffer 1 1000 Mark, im Falle