Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Flußkrebs (Astaeus suviatilis) ......... .. .... .. . . ... 10 em, 
Steinkrebs (Astacus fluviatilis Rondelet und astacus 
fuviatilis Var. nobilis Schran) .. 6 
Beide letzteren von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. 
Im Einverständnisse beider Regierungen kann das Mindestmaß für 
Lachsforellen erhöht und auch für vorher nicht genannte Fischarten ein 
Mindestmaß vorgeschrieben werden. 
3) Fischlaich) ingleichen Fische und Krebse der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, 
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind sofort mit der zu 
ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. 
4) Auf die in den Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut finden die 
Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung. Auch kann von jeder 
Regierung im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen 
und Krebsen unter dem in Zisser 2 bestimmten Maße zeitweilig und wider- 
ruflich gestattet werden. 
E. 2. 
Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, Reiher, 
Kormoranc und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu 
fangen und für sich zu behalten. 
. 3. 
Für den Betrieb der Fischerei in der Mosel, Sauer und Our, soweit dieselben 
unter gemeinschaftlicher Staatshoheit stehen, treten folgende Bestimmungen ein: 
1) Für die Mosel, Sauer und Our unterhalb Gemünd findet vom 
25. März bis 25. Juni einschließlich eine Schonzeit statt (Frühjahrs- 
schonzeit). 
2) Für die Our in ihrem oberen Laufe von Gemünd aufwärts findet eine 
Schonzeit vom 15. Oktober bis zum 1. April statt (Winterschonzeit). 
Diejenige Stelle der Our, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit 
beginnt, soll durch örtliche, auf gemeinschaftliche Kosten beider Regierungen fest- 
zustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
Die beiden Regierungen behalten sich vor, im Wege der Verständigung 
und, soweit nothwendig, durch Erlaß von Polizeiverordnungen, den Fischerei- 
betrieb für längere Zeit für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich zu 
untersagen oder über das vorstehende Maß einzuschränken, sowie den Fang 
einzelner Fischarten oder den Gebrauch bestimmter Fangmittel zu verbieten. 
S. 4. 
Der Betrieb des Lachsfanges ist verboten: 
1) von Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr (wöchent- 
liche Schonzeit); 
2) vom 20. November bis zum 31. Dezember einschließlich. 
(Nr. 9735. 317
	        
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