Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kaltenbronn, den 26. April 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hobenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
  
(Nr. 9739.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirts des Amtsgerichts Osterode am Harz. Vom 9. Mai 1895. 
A# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Osterode am Harz gehörigen Ge- 
meindebezirk Wulften 
am 15. Juni 1895 beginnen soll. 
Berlin, den 9. Mai 1895. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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