Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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G. 3. 
Der Vorstand der Stadtsynode hat über die Legitimation ihrer Mitglieder 
zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann auf die Beschlußfassung der Stadt- 
synode angetragen werden. 
C. 4. 
Diejenigen weltlichen Mitglieder der Stadtsynode, welche noch kein Gelübde 
als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vorsitzenden der Stadtsynode mit 
demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode nach 
§. 63 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 zu 
leisten haben. 
G. 5. 
Auf die Stadtsynode gehen die Befugnisse und Verbindlichkeiten der bis- 
herigen vereinigten Kreissynoden über. 
Der Stadtsynode liegt, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichts- 
behörden und der einzelnen Kirchengemeinden, die Förderung einer ausreichenden 
Ausstattung der Statt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere 
Pfarrseuen, kirchlichen Gebäuden, Begräbnißplätzen, ob. 
Auch hat sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen 
Mittel zu gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen 
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens und 
dritter Verpflichteter (Vatrone, Stadtgemeinde Berlin 2c.) sich nicht ohne Umlagen 
beschaffen können. 
S. 6. 
Der Stadtsynodalverband kann Rechte, namentlich auch an Grundstücken, 
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, 
klagen und verklagt werden. 
Die Mittel, welche die Stadtsynode zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf, 
werden, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, durch Umlage beschafft. 
Die Umlagen werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämmtlicher 
Kirchengemeinden des Stadtsynodalverbandes vertheilt. Sie müssen gleichzeitig 
in allen Gemeinden nach gleichem Maßstabe erhoben werden. 
Für den Repartitionsfuß gilt die Vorschrift des §. 31 Nr. 6 der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873. 
F. 7. 
Die Stadtsynode wählt für die Dauer jeder Synodalperiode einen Vor- 
stand und einen geschäftsführenden Ausschuß, letzteren mit Ausschluß seines 
Vorsitzenden (G. 9). Beide bleiben bis zur Bildung eines neuen Vorstandes und 
Ausschusses in Thätigkeit. 
(r. w.)
	        
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