Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 181 — 
K. 11. 
Diie näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Stadtspnode 
und ihrer Organe werden durch ein in ihrem Einverständnisse von dem Kon- 
sistorium zu erlassendes Regulativ festgesetzt. « «« 
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Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemeinsamen 
Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Artikel I dieses 
Gesetzes dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten 
ganz oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen Kirchengemeinden der 
betreffenden Ortschaft, geeigneten Falles unter Einbeziehung angrenzender Kirchen- 
gemeinden gebildeten Gesammtverband übertragen werden. 
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die der Berliner 
Stadtsynode übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen von einer besonderen, 
aus den Vorsitzenden der Gemeindekirchenräthe sämmtlicher Verbandsgemeinden 
und der mindestens doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bildenden Verbands- 
vertretung ausgeübt, welche letztere von den vereinigten Gemeindeorganen der 
einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Aeltesten und Vertretern der betreffenden 
Gemeinde auf die Dauer ihres Hauptamts zu wählen sind. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung 
der Verbandsvertretung werden im einzelnen Falle durch ein vom Konsistorium 
—* Theilnahme des Provinzial-Synodalvorstandes zu erlassendes Regulativ 
estgesetzt. 
Die Anordnung erfolgt durch das Konsistorium unter Theilnahme des 
Provinzial-Synodalvorstandes und erfordert die Zustimmung aller betheiligten Ge- 
meinden oder, falls die Seelenzahl der ihr zustimmenden Gemeinden wenigstens 
die Hälfte der Gesammtseelenzahl des zu bildenden Parochialverbandes beträgt, 
die Genehmigung der Provinzialsynode. 
Artikel III. 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Mit diesem Zeitpunkte kommen die vereinigten Kreisfynoden von Berlin 
in Wegfall. 
Die Organe der bisherigen vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben 
jedoch noch so lange als Organe der Stadtsynode in Wirksamkeit, bis diese 
neu gebildet ist. 
Auch behält für die Stadtsynode das Regulativ der vereinigten Kreis- 
synoden, insoweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist, so 
Ne. 9711—9742.)
	        
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