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K. 11.
Diie näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Stadtspnode
und ihrer Organe werden durch ein in ihrem Einverständnisse von dem Kon-
sistorium zu erlassendes Regulativ festgesetzt. « ««
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Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemeinsamen
Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Artikel I dieses
Gesetzes dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten
ganz oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen Kirchengemeinden der
betreffenden Ortschaft, geeigneten Falles unter Einbeziehung angrenzender Kirchen-
gemeinden gebildeten Gesammtverband übertragen werden.
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die der Berliner
Stadtsynode übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen von einer besonderen,
aus den Vorsitzenden der Gemeindekirchenräthe sämmtlicher Verbandsgemeinden
und der mindestens doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bildenden Verbands-
vertretung ausgeübt, welche letztere von den vereinigten Gemeindeorganen der
einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Aeltesten und Vertretern der betreffenden
Gemeinde auf die Dauer ihres Hauptamts zu wählen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung
der Verbandsvertretung werden im einzelnen Falle durch ein vom Konsistorium
—* Theilnahme des Provinzial-Synodalvorstandes zu erlassendes Regulativ
estgesetzt.
Die Anordnung erfolgt durch das Konsistorium unter Theilnahme des
Provinzial-Synodalvorstandes und erfordert die Zustimmung aller betheiligten Ge-
meinden oder, falls die Seelenzahl der ihr zustimmenden Gemeinden wenigstens
die Hälfte der Gesammtseelenzahl des zu bildenden Parochialverbandes beträgt,
die Genehmigung der Provinzialsynode.
Artikel III.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Mit diesem Zeitpunkte kommen die vereinigten Kreisfynoden von Berlin
in Wegfall.
Die Organe der bisherigen vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben
jedoch noch so lange als Organe der Stadtsynode in Wirksamkeit, bis diese
neu gebildet ist.
Auch behält für die Stadtsynode das Regulativ der vereinigten Kreis-
synoden, insoweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist, so
Ne. 9711—9742.)