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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Nr. 20.,
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, S. 183. — Bekannt-
machung der nach dem Gesehz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 184.
(Nr. 9743.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
Vom 11. Mai 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen auf Grund des H. 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und Reise-
kosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 122) Nach-
stehendes:
Den zur Abschätzung von Manöver-Flurschäden als Protokollführer zu-
gezogenen Regierungs-Civil-Supernumeraren ist für die von ihnen vom jedes-
maligen Nachtquartier zu dem Abschätzungsterrain und von diesem wieder zum
Nachtquartier zurückzulegenden Wege eine Aversional-Entschädigung von 3 Mark
täglich zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Mai 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Migquel. v. Köller.
Senb, Samml. 1895. (Nr. 9743) 37
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1895.