— 195 —
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser ausschließlich in ihr Staats-
gebiet entfallenden Bahn.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Köncgih Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch
bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Stationsanlagen der Fürstlichen Regierung vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angeordnet oder
genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für
nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Koöniglich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1I benannte
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden er-
gänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung übernimmt für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn —
in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit ver-
knüpften Vortheile — die Verpflichtung: «
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten
(D#. 749.