Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S.  31.

Wenn  zum  Gebrauche  bei  Gericht  bestimmte  Vollmachten,  Schätzungen
und  Vermögensverzeichnisse  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  eingereicht  oder
behufs  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  oder  des  für  die  Eintragung,  Abtretung
  oder  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  zu  entrichtenden
Werthstempels  die  Urkunden  über  das  der  Auflassung  oder  Eintragung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  vorgelegt  werden,  so
finden  auf  die  Einziehung  des  Stempels  die  Vorschriften  des  §.  30  entsprechende
Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  letztwillige  Verfügungen  zur  gerichtlichen  Annahme
  oder  Aupbewahrung  eingereicht  werden,  hinsichtlich  des  für  Testamente
und  Verfügungen  von  Todeswegen  vorgeschriebenen  Stempels  von  1  Mark  50  Pf.,
sowie  wenn  privatschriftliche  Punktationen  oder  sonstige  Urkunden  zur  gerichtlichen
Vollziehung,  Anerkennung  des  Inhalts,  Einregistrirung  oder  gerichtlichen  Genehmigung
  überreicht  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig  erfolgter
  Verwendung  des  Stempels  nach  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften  Stempelstrafen
  eintreten  würden,  sind  die  Betheiligten  von  Stempelstrafe  frei,  wenn  die
Einreichung  der  Urkunde  bei  Gericht  innerhalb  der  für  die  Verwendung  des  Ur.
kundenstempels  sonst  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt.  Die  Verpflichtung  der  Notare,
für  die  Einziehung  der  Stempel  zu  sorgen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Auszüge,  Ausfertigungen  und  Zeugnisse  der  Feld-  oder  Ortsgerichte  (Schultheißen
  und  Schöffen)  im  vormaligen  Herzogthume  Nassau,  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen,  im  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke
  Homburg,  in  den  Landgemeinden  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  und
im  Bezirke  des  vormaligen  Justizsenates  zu  Ehrenbreitstein,  welche  nach  allgemeinen
  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vornahme  eines  gerichtlichen  Geschäfts
beigebracht  werden  müssen,  sind  unter  Angabe  dieses  Zweckes  ohne  Verwendung
von  Stempelmaterialien  zu  ertheilen.  Die  für  solche  Schriftstücke  erforderlichen.
Stempelbeträge  werden  unter  Anwendung  der  Vorschriften  des  F.  30  mit  den
Gerichtskosten  für  das  betreffende  Geschäft  eingezogen  und  auf  die  anzusetzenden
Kosten  dergestalt  angerechnet,  daß  nur  der  überschießende  Betrag  der  letzteren  zu
erheben  ist.

g.  32.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  zwanzig  Pfennig,  soweit  nicht  in
diesem  Gesetze  ein  anderer  Mindestbetrag  bestimmt  ist.

Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Die  Gebühren,  welche  für  Beträge  von  je  400,  1  000,  2  000  Mark  bestimmt
  sind  (§§.  91,  93),  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  voll
in  Ansatz  gebracht.

Hinsichtlich  der  Abrundung  der  Stempelbeträge  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  der  Stempelgesetze.