Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g.  27.

Soweit  die  Aenderung  einer  Werths=  oder  Kostenfestsetzung  von  Amtswegen
oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  den  Oberlandesgerichten
als  Gerichten  höherer  Instanz  oder  Beschwerdegerichten  zusteht,  ist  das  Kammergericht
  ausschließlich  zuständig,  wenn  nicht  ein  anderes  Oberlandesgericht  gleichzeitig
  über  eine  Beschwerde  in  der  Angelegenheit,  für  welche  Kosten  in  Ansatz
gebracht  sind,  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  in  einem  Civilsenate.

g.  28.

Die  Bestimmungen  des  §F.  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230)  über  die
Bestimmung  des  örtlichen  Gerichtsstandes  durch  das  Oberlandesgericht  oder  den
Justizminister  finden  in  den  durch  dieses  Gesetz  den  Gerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten
  entsprechende  Anwendung.

S.  29.

Eine  Erhebung  von  Stempeln  neben  den  Gebühren  findet  nur  in  denjeuigen
Fällen  statt,  in  welchen  es  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  angeordnet  ist.

Urkunden,  welche  in  einem  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegenden
Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt  über  den  Gegenstand  des
Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Erhebung  von  Stempeln
unterworfen.

S.  30.

Eine  Verwendung  von  Stempelmaterial  findet  bei  den  Gerichten  nicht  statt.
Wenn  Stempelabgaben  neben  den  Gebühren  zu  erheben  sind,)  werden  dieselben
nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  eingezogen  und  auch  sonst
als  Gerichtsgebühren  behandelt.  Die  Vorschriften  der  §#§.  1,  2,  7  Absatz  1,  8,
12,  13,  16  Absatz  2,  19  bis  22  bleiben  jedoch  hinsichtlich  der  Stempelabgaben
außer  Anwendung.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  über  die
Festsetzung  des  für  eine  Stempelberechnung  maßgebenden  Werthes  oder  über
Erinnerungen  oder  Beschwerden,  betreffend  den  Ansatz  von  Stempelbeträgen,  findet
Beschwerde  an  den  Justizminister  statt.  Der  Justizminister  kann  den  Ansatz  dieser
Beträge  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  berichtigen.  Die  Vorschriften  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
berührt.  Bezüglich  des  Verfahrens  bei  der  Beanstandung  der  im  Falle  einer  Auflassung
  gemachten  Werthsangabe  behält  es  bei  den  stempelgesetzlichen  Vorschriften
sein  Bewenden.  Soweit  der  Finanzminister  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften
befugt  ist,  die  Rückerstattung  von  Stempelgebühren  oder  die  Abstandnahme  von
der  Einziehung  derselben  anzuordnen,  steht  diese  Befugniß  hinsichtlich  der  als
Gerichtskosten  zu  erhebenden  Stempelbeträge  dem  Justizminister  zu.

Auf  die  nach  stempelgesetzlichen  Vorschriften  zu  stundenden  Stempelbeträge
finden  die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Diese  Beträge
werden  durch  die  Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  eingezogen.

Gesch  ·  Eanuml.  1895.  (Xr.  9751.)  43