Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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§.  22.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Werth  des  Gegenstandes
  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter
200  Mark  und  nicht  über  50  000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusanmnenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Werth,  und  zwar  der
höhere,  maßgebend.

§.  23.

Die  Festsetzung  des  Werthes  des  Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei  durch
Beschluß  des  Gerichts,  falls  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt  oder  nach
der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Werthes  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere
die  Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,
auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen
der  Werth  festgesetzt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.
Dieselben  sind  ganz  oder  theilweise  demjenigen  zur  Last  zu  legen,  welcher  durch
Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Werthsangabe,  durch  unrichtige  Werthsangabe
oder  durch  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

§.  24.
Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen
den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei  welchem  der
Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.

S.  25.
Die  Entscheidungen  über  Werthsfestsetzung  oder  über  Erinnerungen  gegen
den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  welches  dieselben  getroffen  hat,  oder
von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

2.

Gegen  die  in  den  §#..  23  bis  25  gedachten  Entscheidungen  findet  Beschwerde
nach  Maßgabe  der  §#§.  531  bis  538  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.
Gegen  die  Entscheidung  der  Landgerichte  als  Beschwerdegerichte  findet  auch  dann,
wenn  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  nicht  vorliegt,  die  weitere  Beschwerde
  statt,  falls  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.
Die  Vorschriften  der  §#.  512,  513  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  in
diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Die  Einlegung  von  Erinnerungen  oder  Beschwerden  kann  in  allen  Fällen
durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung
  eines  Anwalts  erfolgen.