Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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6. 83. 
Auf die Einweisung von Erben in den Besitz des Nachlasses finden un- 
beschadet der Bestimmung in F. 44 Absatz 3 die für Ausstellung von Erbbescheini- 
gungen in §. 81 gegebenen Vorschriften Anwendung. 
C. 84. 
Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit 
das eingeleitete Erbtheilungsverfahren nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, das 
Zweifache des in §. 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Ein zur Deckung 
des zweifachen Satzes voraussichtlich ausreichender Betrag kann nach Einleitung 
des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden. 
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Versteigerungen 
werden neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird 
mit einem Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten, vor dem Theilungs- 
gerichte zum Zwecke der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von 
dem Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts zu be- 
rechnenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrages erhoben. 
Die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse 
sind in der Gebühr des Absatzes 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit 
des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des in §. 56 be- 
stimmten Gebührensatzes B erhoben. 
Wird die Erbtheilung nicht unter Leitung des Gerichts vorgenommen, sondern 
nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll gegeben, so 
findet die Vorschrift des §. 35 Anwendung. 
85. 
Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinandersetzung von 
Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie auf die Auseinandersetzung 
geschiedener Ehegatten entsprechend anzuwenden. 
g. 86. 
Wenn in der Provinz Schleswig-Holstein die Auseinandersetzung zwischen 
den Kindern und ihrem Vater ohne Erbtheilung durch Verlautbarung der recht- 
lichen Aussage herbeigeführt wird, so ist für diese Erklärung das Zweifache des 
in §. 56 bestimmten Gebührensatzes B von dem Betrage des in der Aussage an- 
gegebenen Vermögens der Kinder zu erheben. 
S. 87. 
Für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bleiben die Vorschriften 
der §§. 59, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungs- 
verfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereiche des 
Rheinischen Rechts, (Gesetz-Samml. S. 136) in Kraft. 
(Xr. 9751.)
	        
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