— 243 —
g. 116.
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend
den Forstdiebstahl, (Gesetz= Samml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ist nicht auf Grund der I#. 6, 8 des Gesetzes vom 15. April 1878
auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher
eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der Sätze des
§. 62 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
2) Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig ist, ohne
Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung
auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme erfolgt, so werden in
erster Instanz zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 erhoben.
3) Ist nach F. 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Strafbefehl
oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der Werth
des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend,
die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens fünf Mark.
§S. 117.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichts-
kosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen
des unbeweglichen Vermögens, (Gesetz Samml. S. 189) bleiben mit der Maß-
gabe in Kraft, daß an die Stelle der in F. 3 für das Zuschlagsurtheil bestimmten
Gebührensätze das Zweifache der in F. 33 dieses Gesetzes bestimmten Gebühr tritt.
Die Vorschrift in §. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1883 findet auch
Anwendung bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Auseinander-
setzung unter Miterben. Die Vorschriften des §. 112 über die Erhebung von
Rechnungsgebühren finden Anwendung.
S. 118.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1883 treten mit den in
§E. 117 bezeichneten Maßgaben auch im Kreise Herzogthum Lauenburg in Kraft.
Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber; im
Uebrigen der Antragsteller.
C. 119.
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts bleiben hinsichtlich eines Ver-
theilungsverfahrens, auf welches die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juli 1883,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, (Gesetz-Samul.
S. 131) nicht Anwendung finden, die §#§. 30 bis 35 des Gesetzes vom 18. April
1887 über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs-
bereiche des Rheinischen Rechts (Gesetz= Samml. S. 117) in Kraft. Im Uebrigen
sind die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in §F. 117 be-
Sesehz. Samml. 1895. (Nr. 9751.) 47