Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  250  —

Diese  Sätze  enthalten  zugleich  die  Abgeltung  für  die  bei  dem  Ab-  und  Zuschreiben
  der  Grundstücke  vorkommenden  Nebengeschäfte,  insbesondere  auch:  für
die  Ausfertigung  der  Urkunde  über  den  Eigenthumsübergang  und  über  die  dabei
bedungenen  Eigenthumsvorbehalte  und  Eigenthumsbeschränkungen  und  für  die
Uebertragung  der  auf  dem  zuzuschreibenden  Grundstücke  haftenden,  im  Stock
buche  bereits  eingetragenen  Eigenthumsvorbehalte,  Eigenthumsbeschränkungen  und
PBandrechte.

Der  Werth  mehrerer  Grundstücke,  welche  zugleich  auf  ein  und  denselben
Artikel  eingetragen  werden,  wird  zusammengerechnet.

B.  a.  Für  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  oder  einer  Eigenthumsbeschränkung
  (Servitut  u.  s.  w.)  in  das  Original-Stockbuch,  einschließlich  der  an
das  Feldgericht  ergehenden  Weisung  zur  Bewirkung  des  Eintrags  in  das  Duplikat
des  Stockbuchs  und  aller  sonst  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:  die  Sätze  zu  A.

b.  Für  die  Eintragung  eines  Eigenthumsvorbehaltes  in  das  Original-Stockbuch,
  einschließlich  der  an  das  Feldgericht  ergehenden  Weisung  zur  Bewirkung  des
Eintrags  in  das  Duplikat  des  Stockbuchs  und  aller  sonst  dabei  vorkommenden
Nebengeschäfte:  ½  der  Sätze  zu  A.

Bei  der  Eintragung  von  Eigenthumsvorbehalten  sind  die  Kosten  von  demjenigen
  Betrage  des  dadurch  pfandrechtlich  gesicherten  Kaufgeldes  zu  berechnen,
welcher  sich  nach  Abzug  der  Anzahlung  und  der  mit  der  veräußerten  Sache  übergehenden
  Pfandrechte  ergiebt.

C.  Für  die  Vermerkung  von  Cessionen  in  den  Anlagen  des  Stockbuchs,
einschließlich  der  erforderlichen  Benachrichtigungen  und  aller  dabei  sonst  vorkommenden
Nebengeschäfte:  ½  der  Sätze  zu  A.

D.  Erfolgt  die  Eintragung  desselben  Rechts  (zu  B)  gleichzeitig  auf  mehreren
Artikeln,  welche  in  derselben  Gemarkung  belegene  Grundstücke  (Item)  desselben
Eigenthümers  betreffen,  so  werden  die  dafür  bestimmten  Sätze  nur  einmal  erhoben.

In  allen  anderen  Fällen  wird  für  die  zweite  und  jede  besondere  Eintragung
nur  die  Hälfte  der  Sätze  zu  A  erhoben.  Wenn  aber  der  Werth  der  Grundstücke,
auf  welche  die  weitere  Eintragung  erfolgt,  geringer  ist,  als  derjenige  der  einzutragenden
  Post,  so  ist  nur  jener  als  Maßstab  für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

Die  vorstehend  zu  A  bis  D  gedachten  Bestimmungen  kommen  auch  bei  den
Eintragungen  in  die  Berggegenbücher  zur  Anwendung.

Wenn  die  Eintragung  desselben  Rechts  im  Berggegenbuche  auf  verschiedenen
Artikeln  erfolgt,  so  kommt  die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  zu  D  in  Anwendung.


E.  Für  die  Ertheilung  eines  Auszuges  aus  dem  Original-Stockbuche  oder
dem  Berggegenbuche  sind  sechs  Zehntheile  des  in  F.  56  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebührensatzes  B  zu  erheben,  und  zwar  auch  dann,  wenn
der  Auszug  mehrere  auf  einem  oder  auf  verschiedenen  Artikeln  verzeichnete  Grundstücke
  oder  Zechen  desselben  Eigenthümers  betrifft,  oder  wenn  zugleich  die  Uebereinstimmung
  des  Auszuges  mit  dem  Inhalte  des  Stock=  oder  Berggegenbuchs