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Diese Sätze enthalten zugleich die Abgeltung für die bei dem Ab- und Zuschreiben
der Grundstücke vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere auch: für
die Ausfertigung der Urkunde über den Eigenthumsübergang und über die dabei
bedungenen Eigenthumsvorbehalte und Eigenthumsbeschränkungen und für die
Uebertragung der auf dem zuzuschreibenden Grundstücke haftenden, im Stock
buche bereits eingetragenen Eigenthumsvorbehalte, Eigenthumsbeschränkungen und
PBandrechte.
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und denselben
Artikel eingetragen werden, wird zusammengerechnet.
B. a. Für die Eintragung eines Pfandrechts oder einer Eigenthumsbeschränkung
(Servitut u. s. w.) in das Original-Stockbuch, einschließlich der an
das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung des Eintrags in das Duplikat
des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommenden Nebengeschäfte: die Sätze zu A.
b. Für die Eintragung eines Eigenthumsvorbehaltes in das Original-Stockbuch,
einschließlich der an das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung des
Eintrags in das Duplikat des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommenden
Nebengeschäfte: ½ der Sätze zu A.
Bei der Eintragung von Eigenthumsvorbehalten sind die Kosten von demjenigen
Betrage des dadurch pfandrechtlich gesicherten Kaufgeldes zu berechnen,
welcher sich nach Abzug der Anzahlung und der mit der veräußerten Sache übergehenden
Pfandrechte ergiebt.
C. Für die Vermerkung von Cessionen in den Anlagen des Stockbuchs,
einschließlich der erforderlichen Benachrichtigungen und aller dabei sonst vorkommenden
Nebengeschäfte: ½ der Sätze zu A.
D. Erfolgt die Eintragung desselben Rechts (zu B) gleichzeitig auf mehreren
Artikeln, welche in derselben Gemarkung belegene Grundstücke (Item) desselben
Eigenthümers betreffen, so werden die dafür bestimmten Sätze nur einmal erhoben.
In allen anderen Fällen wird für die zweite und jede besondere Eintragung
nur die Hälfte der Sätze zu A erhoben. Wenn aber der Werth der Grundstücke,
auf welche die weitere Eintragung erfolgt, geringer ist, als derjenige der einzutragenden
Post, so ist nur jener als Maßstab für den Kostenansatz anzunehmen.
Die vorstehend zu A bis D gedachten Bestimmungen kommen auch bei den
Eintragungen in die Berggegenbücher zur Anwendung.
Wenn die Eintragung desselben Rechts im Berggegenbuche auf verschiedenen
Artikeln erfolgt, so kommt die Bestimmung des zweiten Absatzes zu D in Anwendung.
E. Für die Ertheilung eines Auszuges aus dem Original-Stockbuche oder
dem Berggegenbuche sind sechs Zehntheile des in F. 56 des Preußischen Gerichtskostengesetzes
bestimmten Gebührensatzes B zu erheben, und zwar auch dann, wenn
der Auszug mehrere auf einem oder auf verschiedenen Artikeln verzeichnete Grundstücke
oder Zechen desselben Eigenthümers betrifft, oder wenn zugleich die Uebereinstimmung
des Auszuges mit dem Inhalte des Stock= oder Berggegenbuchs