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Die behufs Anlegung des Berggrundbuchs zur Ermittelung und Eintragung
des bisher erworbenen Eigenthums, der Hypotheken und dinglichen Rechte erforderlichen
Verhandlungen sind stempel- und, einschließlich der baaren Auslagen,
kostenfrei.
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Für die Eintragungen in den Berggrundbüchern, sowie für die dabei vorkommenden
Nebengeschäfte werden im Amt Homburg die in Artikel XII sub F2
und H des Gesetzes vom 7. März 1870 (oben unter 1), in den übrigen Gebietstheilen
die in Artikel XII sub F 1 und H jenes Gesetzes bezeichneten Kostensätze
mit der Maßgabe erhoben, daß die zu Fl a und F2 a bezeichneten Sätze für
die Eintragungen in dem Berggrundbuch zum Ansatz kommen.
Für die Löschung und Uebertragung (6. 12) der in den Berggrundbüchern
enthaltenen Eintragungen, sowie für die Eintragung und Löschung der im §. 2
bezeichneten Vermerke werden Gebühren nicht berechnet.
II. Kreis Herzogthum Lauenburg.
Gesetz vom 4. Oezember 1869, betreffend den Ansatz und die Erhebung der
Eerichtshosten (Offizielles Wochenblatt, Extra-Ausgabe S. 361).
III. Führung der Schuld= und Pfandprotokolle.
S. 24.
A. Für die Anlegung eines neuen Realfoliums, einschließlich des derselben
vorangehenden Proklama, wird erhoben:
bei einem Werthe des Gegenstandes bis 75 Mark einschließlich: 50 Pf.,
bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 75 Mark bis
600 Mark: 1 Mark,
bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 600 Mark bis
3 000 Mark: 1 Mark 50 Df.,
bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 3.000 Mark bis
15 000 Mark: 3 Mark,
bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 15 000 Mark bis
60 000 Mark: 6 Mark,
bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 60 000 Mark:
12 Mark.
B. Für die Umschreibung eines Realfoliums auf den Namen eines nachfolgenden
Eigenthümers und für die auf einem bereits vorhandenen Realfolium
bewirkte Zuschreibung eines oder mehrerer Grundstücke, einschließlich der dadurch
veranlaßten Abschreibungen und Uebertragung von Protokollaten sowie aller sonst
dabei vorkommenden Nebengeschäfte sind sechs Zehntheile des in §. 56 des Preußischen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebührensatzes A zu erheben.
(Nr. 9751.) 48“