Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die  behufs  Anlegung  des  Berggrundbuchs  zur  Ermittelung  und  Eintragung
des  bisher  erworbenen  Eigenthums,  der  Hypotheken  und  dinglichen  Rechte  erforderlichen
  Verhandlungen  sind  stempel-  und,  einschließlich  der  baaren  Auslagen,
kostenfrei.

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Für  die  Eintragungen  in  den  Berggrundbüchern,  sowie  für  die  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte  werden  im  Amt  Homburg  die  in  Artikel  XII  sub  F2
und  H  des  Gesetzes  vom  7.  März  1870  (oben  unter  1),  in  den  übrigen  Gebietstheilen
  die  in  Artikel  XII  sub  F  1  und  H  jenes  Gesetzes  bezeichneten  Kostensätze
mit  der  Maßgabe  erhoben,  daß  die  zu  Fl  a  und  F2  a  bezeichneten  Sätze  für
die  Eintragungen  in  dem  Berggrundbuch  zum  Ansatz  kommen.

Für  die  Löschung  und  Uebertragung  (6.  12)  der  in  den  Berggrundbüchern
enthaltenen  Eintragungen,  sowie  für  die  Eintragung  und  Löschung  der  im  §.  2
bezeichneten  Vermerke  werden  Gebühren  nicht  berechnet.

II.  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

Gesetz  vom  4.  Oezember  1869,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Eerichtshosten  (Offizielles  Wochenblatt,  Extra-Ausgabe  S.  361).

III.  Führung  der  Schuld=  und  Pfandprotokolle.
S.  24.
A.  Für  die  Anlegung  eines  neuen  Realfoliums,  einschließlich  des  derselben
vorangehenden  Proklama,  wird  erhoben:

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  bis  75  Mark  einschließlich:  50  Pf.,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  75  Mark  bis
600  Mark:  1  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  600  Mark  bis
3  000  Mark:  1  Mark  50  Df.,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  3.000  Mark  bis
15  000  Mark:  3  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  15  000  Mark  bis
60  000  Mark:  6  Mark,

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  von  mehr  als  60  000  Mark:
12  Mark.

B.  Für  die  Umschreibung  eines  Realfoliums  auf  den  Namen  eines  nachfolgenden
  Eigenthümers  und  für  die  auf  einem  bereits  vorhandenen  Realfolium
bewirkte  Zuschreibung  eines  oder  mehrerer  Grundstücke,  einschließlich  der  dadurch
veranlaßten  Abschreibungen  und  Uebertragung  von  Protokollaten  sowie  aller  sonst
dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  sind  sechs  Zehntheile  des  in  §.  56  des  Preußischen
  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  A  zu  erheben.

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