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4) um die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung
oder Vernichtung von Werthpapieren und bei Wahlversammlungen,
5) um ein unter I#§. 14 oder 16 dieser Gebührenordnung fallendes Geschäft.
Durch die zugesicherte Vergütung sind die baaren Auslagen mit abgegolten,
falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist.
Der Auftraggeber ist an die Vereinbarung nur gebunden, soweit er dieselbe
schriftlich geschlossen hat. Hat der Notar durch den Vertragsschluß die Grenze
der Mäßigung überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Vergütung im
Prozeßwege bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden.
§. 29.
Wenn ein Rechtsanwalt Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit besorgt,
für welche in dieser Gebührenordnung Bestimmungen getroffen sind, so sind diese
auch für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
Die Vorschriften des zweiten Absatzes des §. 2 des Ausführungsgesetzes zur
Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 2. Februar 1880 (Gesetz-Samml.
S. 43) finden insoweit keine Anwendung. Die im ersten Absatze daselbst
vorgeschriebene entsprechende Anwendung der S#. 87, 89,) 90 der
Deutschen Gebührenordnung für Rechtsamwälte findet nicht statt, soweit in der
Gebührenordnung für Notare Gebühren bestimmt sind. Die Vorschriften des
#§. 93 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte finden nur in den vorstehend
in §. 28 bezeichneten Fällen Anwendung.
S. 30.
Diese Gebührenordnung tritt gleichzeitig mit dem Preußischen Gerichtskostengesetze
in Kraft und findet auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten
Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Anwendung.
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts bleiben für die Ausfertigungen
und beglaubigten Abschriften der vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung
aufgenommenen Urkunden die bisherigen Bestimmungen in Kraft.
S. 31.
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Gebührenordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 25. Juni 1895.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
(Nr. 97752—9733.)