Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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4)  um  die  Beurkundung  des  Hergangs  bei  Verloosungen,  bei  Ausloosung

oder  Vernichtung  von  Werthpapieren  und  bei  Wahlversammlungen,

5)  um  ein  unter  I#§.  14  oder  16  dieser  Gebührenordnung  fallendes  Geschäft.

Durch  die  zugesicherte  Vergütung  sind  die  baaren  Auslagen  mit  abgegolten,
falls  nicht  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  getroffen  ist.

Der  Auftraggeber  ist  an  die  Vereinbarung  nur  gebunden,  soweit  er  dieselbe
schriftlich  geschlossen  hat.  Hat  der  Notar  durch  den  Vertragsschluß  die  Grenze
der  Mäßigung  überschritten,  so  kann  die  durch  Vertrag  festgesetzte  Vergütung  im
Prozeßwege  bis  auf  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Betrag  herabgesetzt  werden.

§.  29.

Wenn  ein  Rechtsanwalt  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  besorgt,
für  welche  in  dieser  Gebührenordnung  Bestimmungen  getroffen  sind,  so  sind  diese
auch  für  die  Berechnung  der  Gebühren  des  Rechtsanwalts  maßgebend.
Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  des  §.  2  des  Ausführungsgesetzes  zur
Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  2.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.
  S.  43)  finden  insoweit  keine  Anwendung.  Die  im  ersten  Absatze  daselbst
  vorgeschriebene  entsprechende  Anwendung  der  S#.  87,  89,)  90  der
Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsamwälte  findet  nicht  statt,  soweit  in  der
Gebührenordnung  für  Notare  Gebühren  bestimmt  sind.  Die  Vorschriften  des
#§.  93  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  finden  nur  in  den  vorstehend
in  §.  28  bezeichneten  Fällen  Anwendung.

S.  30.

Diese  Gebührenordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Preußischen  Gerichtskostengesetze
  in  Kraft  und  findet  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  beendigten
Geschäfte,  auch  hinsichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten,  Anwendung.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  bleiben  für  die  Ausfertigungen
und  beglaubigten  Abschriften  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Gebührenordnung
aufgenommenen  Urkunden  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft.

S.  31.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Gebührenordnung
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

 

 

(Nr.  97752—9733.)