Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  65  Das  Finanzwesen  der  Selbstverwaltung.  299

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willigen  1).  Leistungen,  die  nicht  rechtzeitig  oder  orbnungsgemäß  erfolgen,  läßt  der
Vorstand  auf  Kosten  des  Säumigen  beschaffen.  Kann  das  nicht  geschehen,  so  hat  er
die  Leistung  nachzuholen  oder  den  entsprechenden  Geldbetrag  an  die  Kasse  nachzuzahlen.


Sowohl  bezüglich  der  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  wie  bezüglich  der
Gemeindesteuern  gelten  einige  wesentliche  Besonderheiten  im  Fürstentum  Birkenfseld.  In  erster
Beziehung  gibt  es  hier  noch  Gemeindeländereien,  die  einen  ähnlichen  Charakter  haben  wie  die
Heubergsgenossenschaften  des  Siegerlandes  und  die  Gehöferschaften  im  Trierschen.  Sie  lönnen
sowohl  zum  Genuß  wie  zum  Eigentum  geteilt  werden:).  Die  Umleilung  zu  Genuh  ist  die  uralte
Wirtschaftssorm  unserer  Vorfahren  vor  Aufkommen  des  Privateigentums  an  der  Feldflur.  Die
Umleilung  zum  Genuß  darf  nur  auf  höchstens  12  Jahre  erfolgen.  Die  Bedingungen  der  Umteilung,
insbesondere  die  von  den  Teilnehmern  zu  erlegende  jährliche  Taxc  werden  vom  Gemeinderat
festgeset.  Zur  Teilnahme  berechtigt  sind  alle  Gemeindeangehörigen  mit  eigenem  Haushalt,  die
3  Jahre  in  der  Gemeinde  gewohnt  haben.  Witwen  mit  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  erhalten  das,
was  ihr  verstorbener  Ehemann  erhalten  haben  würde  2).  Die  Teilung  geschieht  unter  Leilung
des  Bürgermeisters  unter  sämtliche  Berechtigte  nach  Köpfen  in  Teilen  von  möglichst  gleichem  Wert
und  durch  das  Los  4);  in  ähnlicher  Weise  werden  Holzgaben  aus  den  Gemeindewaldungen  und
aus  Gemeindeberechtigungen  verteilt.  Umteilungen  von  Gemeindeländereien  zum  Eigentum
sind  nur  gegen  eine,  dem  Grundstücksvermögen  zuwachsende  Taxe  (sog.  Abstandsgeld)  gestattel,
die  nach  dem  wahren  Werte  der  Ländercien  sestgeseotzi  wird  ).  Der  Beschluß  des  Gemeinderaits,
über  die  Bedingungen  der  Umteilung  bedars  der  Genehmigung  der  Regierung.  Im  übrigen  ist
der  Kreis  der  Berechligten  und  das  Versahren  dasselbe  wie  bei  der  Umteilung  zum  Cenuß,  nur  daß
hier  vom  Gemeinderat  ein  Losteil  zur  Fundierung  der  Schule  ausgeschicden  werden  kann.  Ueber
Einwendungen  gegen  dic  von  den  Schöfsen  ausgestellten  Listen  behufs  Verteilung  des  Gemeindeguts
  zum  Gennu  oder  Eigenium  können  die  Verwaltungsgerichte  angerusen  werden.  Dabei  ist
aber  die  Anfechtung  der  von  der  Regierung  genehmigten  Bedingungen  der  Verteilung  nicht  mehr
zulässig  und  die  Klage  ist  ohne  ausschiebende  Wirkung  ").  Was  dann  die  Gemeindesteuern
in  Virkenfeld  anlangt,  so  sollen  hier  bei  Unzulänglichkleit  der  Einkünfte  aus  dem  Gemeindevermögen
und  etwaigen  sonstigen  Einnahmen  7)  zunächst  Auflagen  auf  die  jährlich  zur  Verleilung  kommenden
Gemeinde-Nußungen  und-Berechtigungen  stattfinden,  wobei  jedoch  die  Hälfte  des  wahren  Weortes
nicht  überschritten  werden  und  das  Sammeln  von  Laub,  Streusel-  und  Rassholz  wic  das  sogen.
Berechtigungsholz  nicht  belastet  werden  darf's).  Erst  der  weitere  Bedarf  wird  durch  Ausschreibung
von  Gemeindeumlagen  und  Diensten  herbeigeschaffl.  Die  direkten  Gemeindesteuern?)  werden
auch  hier  regelmäßig  in  der  Form  von  Zuschlägen  zur  Staalsstener  vom  Grundbesitz  (Grund-  und
Gebäudesteuer)  und  vom  Einkommen  erhoben,  und  der  Kreis  der  Steuerpiflichtigen  ist  durch  die
Novelle  vom  11.  Mai  1908  zur  rev.  G.  von  Birkenjeld  ebenso  abgegrenzt  wic  in  den  beiden  andern

1)  In  Birkenfeld  ist  die  Vergütung  durch  Art.  72  gefordert.

2)  Siehe  die  rev.  G.  für  Birk.  vom  28.  März  1876  Art.  61  sf.  Eine  Verteilung  der  Gemeindewaldungen
  als  solcher  ist  unzulässig;  solche  sind  vielmehr  nach  den  Bestimmungen  des  Ges.
vom  19.  Febr.  1867  (GBl.  für  Birk.  Bd.  5  S.  23)  zu  verwalten,  wobei  die  herkömmliche  Verteilung
  von  Brennholz  usw.  nicht  ausgeschlossen  ist.

3)  Ueber  das  Verfahren  siche  Art.  62  §J  3  Abs.  3.  Es  wird  von  Schöffen  einc  Liste  anusgestellt
und  öffentlich  ausgelegt.  Dann  entscheidet  der  Gemeinderat  über  etwaige  Einwendungen  und
stellt  die  Liste  sest,  die  damit  geschlossen  ist.

4  Ueber  das  Freiwerden  und  die  eventuelle  Rückziehung  der  Losteile  vgl.  &  5  a.  a.  O.,  beachte
  auch  §  6  über  die  Ausfhebung  einer  Umteilung  vor  Ablauf.

5)  Art.  653.

6)  Ges.  über  die  V.  Gerichtsbarkeit  vom  9.  Mai  1906  N.16  Zisser  7.

7)  Nach  dem  früher  Gesagten  kommen  auch  hier  zunächst  Gebühren  und  Verbrauchsabgaben
in  Betracht.  Ein  Zusatz  zu  dem  bezüglichen  Art.  69  der  rev.  GO.  vom  7.  Dez.  1899  (GMl.  Bd.  15
S.  339)  gestattet  auch  eine  Steuer  für  Lustbarkeiten  und  solche  musikalische  und  deklamatorische
Vorträge,  bei  denen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  nicht  obwaltet.  Zu  den  sonstigen  Einnahmen
gehört  ferner  das  Aufkommen  aus  der  Hundesteuer,  vgl.  S.  293  Note  5  und  die  Abgabe  von
sogen.  Weinkaufsgelde  bei  Immobilien-Versteigerungen  auf  Grund  des  Ges.  vom  26.  April  1856,
deren  Ertrag  von  der  Gemeinde  aber  nur  zu  Schulzwecken  verwendet  werden  darf.  Natürlich
kommen  auch  hier  die  Einnahmen  aus  der  Wertzuwachssicuer  in  Frage.

8)  Art.  70  Abis.  1.

9)  Siehe  darüber  jetzt  den  Art.  71  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  14.  Mai  1908  im  Gl.
für  Birk.  Bd.  18  S.  601  ff.