8 65 Das Finanzwesen der Selbstverwaltung. 299
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willigen 1). Leistungen, die nicht rechtzeitig oder orbnungsgemäß erfolgen, läßt der
Vorstand auf Kosten des Säumigen beschaffen. Kann das nicht geschehen, so hat er
die Leistung nachzuholen oder den entsprechenden Geldbetrag an die Kasse nachzuzahlen.
Sowohl bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens wie bezüglich der
Gemeindesteuern gelten einige wesentliche Besonderheiten im Fürstentum Birkenfseld. In erster
Beziehung gibt es hier noch Gemeindeländereien, die einen ähnlichen Charakter haben wie die
Heubergsgenossenschaften des Siegerlandes und die Gehöferschaften im Trierschen. Sie lönnen
sowohl zum Genuß wie zum Eigentum geteilt werden:). Die Umleilung zu Genuh ist die uralte
Wirtschaftssorm unserer Vorfahren vor Aufkommen des Privateigentums an der Feldflur. Die
Umleilung zum Genuß darf nur auf höchstens 12 Jahre erfolgen. Die Bedingungen der Umteilung,
insbesondere die von den Teilnehmern zu erlegende jährliche Taxc werden vom Gemeinderat
festgeset. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Gemeindeangehörigen mit eigenem Haushalt, die
3 Jahre in der Gemeinde gewohnt haben. Witwen mit Wohnsitz in der Gemeinde erhalten das,
was ihr verstorbener Ehemann erhalten haben würde 2). Die Teilung geschieht unter Leilung
des Bürgermeisters unter sämtliche Berechtigte nach Köpfen in Teilen von möglichst gleichem Wert
und durch das Los 4); in ähnlicher Weise werden Holzgaben aus den Gemeindewaldungen und
aus Gemeindeberechtigungen verteilt. Umteilungen von Gemeindeländereien zum Eigentum
sind nur gegen eine, dem Grundstücksvermögen zuwachsende Taxe (sog. Abstandsgeld) gestattel,
die nach dem wahren Werte der Ländercien sestgeseotzi wird ). Der Beschluß des Gemeinderaits,
über die Bedingungen der Umteilung bedars der Genehmigung der Regierung. Im übrigen ist
der Kreis der Berechligten und das Versahren dasselbe wie bei der Umteilung zum Cenuß, nur daß
hier vom Gemeinderat ein Losteil zur Fundierung der Schule ausgeschicden werden kann. Ueber
Einwendungen gegen dic von den Schöfsen ausgestellten Listen behufs Verteilung des Gemeindeguts
zum Gennu oder Eigenium können die Verwaltungsgerichte angerusen werden. Dabei ist
aber die Anfechtung der von der Regierung genehmigten Bedingungen der Verteilung nicht mehr
zulässig und die Klage ist ohne ausschiebende Wirkung "). Was dann die Gemeindesteuern
in Virkenfeld anlangt, so sollen hier bei Unzulänglichkleit der Einkünfte aus dem Gemeindevermögen
und etwaigen sonstigen Einnahmen 7) zunächst Auflagen auf die jährlich zur Verleilung kommenden
Gemeinde-Nußungen und-Berechtigungen stattfinden, wobei jedoch die Hälfte des wahren Weortes
nicht überschritten werden und das Sammeln von Laub, Streusel- und Rassholz wic das sogen.
Berechtigungsholz nicht belastet werden darf's). Erst der weitere Bedarf wird durch Ausschreibung
von Gemeindeumlagen und Diensten herbeigeschaffl. Die direkten Gemeindesteuern?) werden
auch hier regelmäßig in der Form von Zuschlägen zur Staalsstener vom Grundbesitz (Grund- und
Gebäudesteuer) und vom Einkommen erhoben, und der Kreis der Steuerpiflichtigen ist durch die
Novelle vom 11. Mai 1908 zur rev. G. von Birkenjeld ebenso abgegrenzt wic in den beiden andern
1) In Birkenfeld ist die Vergütung durch Art. 72 gefordert.
2) Siehe die rev. G. für Birk. vom 28. März 1876 Art. 61 sf. Eine Verteilung der Gemeindewaldungen
als solcher ist unzulässig; solche sind vielmehr nach den Bestimmungen des Ges.
vom 19. Febr. 1867 (GBl. für Birk. Bd. 5 S. 23) zu verwalten, wobei die herkömmliche Verteilung
von Brennholz usw. nicht ausgeschlossen ist.
3) Ueber das Verfahren siche Art. 62 §J 3 Abs. 3. Es wird von Schöffen einc Liste anusgestellt
und öffentlich ausgelegt. Dann entscheidet der Gemeinderat über etwaige Einwendungen und
stellt die Liste sest, die damit geschlossen ist.
4 Ueber das Freiwerden und die eventuelle Rückziehung der Losteile vgl. & 5 a. a. O., beachte
auch § 6 über die Ausfhebung einer Umteilung vor Ablauf.
5) Art. 653.
6) Ges. über die V. Gerichtsbarkeit vom 9. Mai 1906 N.16 Zisser 7.
7) Nach dem früher Gesagten kommen auch hier zunächst Gebühren und Verbrauchsabgaben
in Betracht. Ein Zusatz zu dem bezüglichen Art. 69 der rev. GO. vom 7. Dez. 1899 (GMl. Bd. 15
S. 339) gestattet auch eine Steuer für Lustbarkeiten und solche musikalische und deklamatorische
Vorträge, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet. Zu den sonstigen Einnahmen
gehört ferner das Aufkommen aus der Hundesteuer, vgl. S. 293 Note 5 und die Abgabe von
sogen. Weinkaufsgelde bei Immobilien-Versteigerungen auf Grund des Ges. vom 26. April 1856,
deren Ertrag von der Gemeinde aber nur zu Schulzwecken verwendet werden darf. Natürlich
kommen auch hier die Einnahmen aus der Wertzuwachssicuer in Frage.
8) Art. 70 Abis. 1.
9) Siehe darüber jetzt den Art. 71 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1908 im Gl.
für Birk. Bd. 18 S. 601 ff.